Benützungsgebühren (§ 34 Abs. 2 BauG) - Schuldner der Benützungsgebühren ist der Eigentümer eines Gebäudes. Sie können von diesem erhoben werden, auch wenn sie bei der Mieterschaft nicht erhältlich gemacht werden konnten
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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.09.2007 4-BE.2006.9 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.09.2007 4-BE.2006.9 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.09.2007 4-BE.2006.9
Benützungsgebühren (§ 34 Abs. 2 BauG)
- Schuldner der Benützungsgebühren ist der Eigentümer eines Gebäudes. Sie können von diesem erhoben werden, auch wenn sie bei der Mieterschaft nicht erhältlich gemacht werden konnten
Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen