Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Dauerverlustbetrieb; Revers (§ 23 Abs. 1 StG) Wird ein Landwirtschaftsbetrieb als Dauerverlustbetrieb qualifiziert, kann die steuerpflichtige Person die Beibehaltung des Geschäftsvermögens mittels Revers erklären. Verbleibt eine Liegenschaft nach der Geschäftsaufgabe im Geschäftsvermögen, können die Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten weiterhin abgezogen werden, selbst wenn sie höher sind als der Ertrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.10.2013 3-RV.2013.117
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Dauerverlustbetrieb; Revers (§ 23 Abs. 1 StG) Wird ein Landwirtschaftsbetrieb als Dauerverlustbetrieb qualifiziert, kann die steuerpflichtige Person die Beibehaltung des Geschäftsvermögens mittels Revers erklären. Verbleibt eine Liegenschaft nach der Geschäftsaufgabe im Geschäftsvermögen, können die Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten weiterhin abgezogen werden, selbst wenn sie höher sind als der Ertrag.
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