Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG) Bei einer Vermögensvergleichsrechnung sind die effektiven Lebenshaltungskosten einzubeziehen. Auf das Existenzminimum ist nur abzustellen, wenn die steuerpflichtige Person geltend macht, sparsamer gelebt zu haben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.05.2013 3-RV.2012.180
Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG) Bei einer Vermögensvergleichsrechnung sind die effektiven Lebenshaltungskosten einzubeziehen. Auf das Existenzminimum ist nur abzustellen, wenn die steuerpflichtige Person geltend macht, sparsamer gelebt zu haben.
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