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3-RV.2010.213

Aargau · 2011-09-22 · Deutsch AG

Berufskosten; Autokosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG) Ist die Zurücklegung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, werden als Autokosten grundsätzlich bloss die Aufwendungen für die kürzeste Strecke berücksichtigt. Nur ausnahmsweise wird auf die tatsächlich gefahrene Strecke abgestellt.

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.09.2011 3-RV.2010.213

Berufskosten; Autokosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG) Ist die Zurücklegung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, werden als Autokosten grundsätzlich bloss die Aufwendungen für die kürzeste Strecke berücksichtigt. Nur ausnahmsweise wird auf die tatsächlich gefahrene Strecke abgestellt.

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