Gewinnungskosten; Aus- und Weiterbildungskosten (§ 36 Abs. 1 StG, § 41 lit. b StG) Ein ehemaliger Servicetechniker, der einen mehrjährigen Lehrgang zum Naturheilpraktiker absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungskosten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abzug bringen, auch wenn er bereits während des Lehrgangs aufgrund der erlernten Kenntnisse die Tätigkeit als Masseur aufnimmt. Ab dem Beginn des Lehrganges hat der Rekurrent vollkommen neue Fachkenntnisse erworben und diese fortlaufend angewandt. Die mit der Fortführung des Lehrganges in Zusammenhang stehenden Kosten können somit auch nur als Ausbildungskosten qualifiziert werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 28.04.2011 3-RV.2010.140
Gewinnungskosten; Aus- und Weiterbildungskosten (§ 36 Abs. 1 StG, § 41 lit. b StG) Ein ehemaliger Servicetechniker, der einen mehrjährigen Lehrgang zum Naturheilpraktiker absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungskosten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abzug bringen, auch wenn er bereits während des Lehrgangs aufgrund der erlernten Kenntnisse die Tätigkeit als Masseur aufnimmt. Ab dem Beginn des Lehrganges hat der Rekurrent vollkommen neue Fachkenntnisse erworben und diese fortlaufend angewandt. Die mit der Fortführung des Lehrganges in Zusammenhang stehenden Kosten können somit auch nur als Ausbildungskosten qualifiziert werden.
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