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3-RV.2008.88

Aargau · 2009-06-25 · Deutsch AG

Naturaleinkünfte (§ 26 Abs. 1 StG) - Die unentgeltliche Überlassung des Geschäftsfahrzeuges durch die Arbeitgeberin für den Arbeitsweg und andere private Zwecke stellt grundsätzlich steuerbares Naturaleinkommen dar. Stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer jedoch einen Servicewagen (in casu: VW Caddy) zur Verfügung und besitzen der Arbeitnehmer und seine Ehefrau privat zwei Fahrzeuge, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Ausscheidung eines Privatanteils.

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.06.2009 3-RV.2008.88

Naturaleinkünfte (§ 26 Abs. 1 StG)

- Die unentgeltliche Überlassung des Geschäftsfahrzeuges durch die Arbeitgeberin für den Arbeitsweg und andere private Zwecke stellt grundsätzlich steuerbares Naturaleinkommen dar. Stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer jedoch einen Servicewagen (in casu: VW Caddy) zur Verfügung und besitzen der Arbeitnehmer und seine Ehefrau privat zwei Fahrzeuge, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Ausscheidung eines Privatanteils.

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