Ausstand (§ 169 StG). - Wird gegen Mitarbeitende des Kantonalen Steueramtes ein Ausstandsbegehren eingereicht, darf die davon betroffene Person bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens am Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren nicht mehr mitwirken. Im Zuwiderhandlungsfall wird die Angelegenheit vom Steuerrekursgericht zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.06.2008 3-RV.2008.77
Ausstand (§ 169 StG).
- Wird gegen Mitarbeitende des Kantonalen Steueramtes ein Ausstandsbegehren eingereicht, darf die davon betroffene Person bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens am Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren nicht mehr mitwirken. Im Zuwiderhandlungsfall wird die Angelegenheit vom Steuerrekursgericht zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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