Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) - Die Kosten für eine Haushalthilfe können bei einem ledigen Steuerpflichtigen, welcher ein Nachdiplomstudium mit Fachrichtung Betriebswirtschaft absolviert, nicht als indirekte Weiterbildungs-kosten zum Abzug zugelassen werden.
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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.04.2009 3-RV.2008.267
Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG)
- Die Kosten für eine Haushalthilfe können bei einem ledigen Steuerpflichtigen, welcher ein Nachdiplomstudium mit Fachrichtung Betriebswirtschaft absolviert, nicht als indirekte Weiterbildungs-kosten zum Abzug zugelassen werden.
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