Kapitalzahlung nach Unfall (§ 32 lit. b StG; § 33 lit. g StG). - Der Ersatz des Haushaltsschadens ist einkommenssteuerfrei, Gleiches gilt für die Zahlung einer Genugtuungssumme. Nur darüber hinausgehende Zahlungen einer Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bilden als Erwerbsausfall steuerbares Einkommen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.05.2008 3-RV.2007.106
Kapitalzahlung nach Unfall (§ 32 lit. b StG; § 33 lit. g StG).
- Der Ersatz des Haushaltsschadens ist einkommenssteuerfrei, Gleiches gilt für die Zahlung einer Genugtuungssumme. Nur darüber hinausgehende Zahlungen einer Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bilden als Erwerbsausfall steuerbares Einkommen.
Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern Argovie Steuern Argovia Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern