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3-RV.2005.50180

Aargau · 2007-01-24 · Deutsch AG

Grundstückgewinnsteuer; Teilveräusserung (§ 108 Abs. 1 StG). - Zur Ermittlung des Erwerbspreises eines in verschiedenen Teilen veräusserten Grundstückes ist der seinerzeitige Gesamterwerbspreis des Stammgrundstückes auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs nach objektiven Kriterien auf die veräusserte Parzelle einerseits und das zurückbehaltene Grundstück andererseits aufzuteilen.

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.01.2007 3-RV.2005.50180

Grundstückgewinnsteuer; Teilveräusserung (§ 108 Abs. 1 StG).

- Zur Ermittlung des Erwerbspreises eines in verschiedenen Teilen veräusserten Grundstückes ist der seinerzeitige Gesamterwerbspreis des Stammgrundstückes auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs nach objektiven Kriterien auf die veräusserte Parzelle einerseits und das zurückbehaltene Grundstück andererseits aufzuteilen.

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