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2010.117

Aargau · 2010-11-30 · Deutsch AG

Einsprachefrist. Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar. Die Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu erfolgen.

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 30.11.2010 2010.117

Einsprachefrist. Die Einsprachefrist ist nicht erstreckbar. Die Verbesserung einer nach § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 Abs. 2 VRPG unvollständigen Einspracheschrift hat innert der Einsprachefrist zu erfolgen.

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