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2-KL.2010.1

Aargau · 2010-12-07 · Deutsch AG

Lehrperson an der Volksschule. - Das Anstellungsverhältnis mit Lehrpersonen ist in der Regel unbefristet; eine Befristung ist nur in begründeten Fällen zulässig. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Befristung nicht rechtfertigen, zumal sie nicht im Interesse der Klägerin lag und von ihr auch nicht freiwillig eingegangen wurde (Erw. II/1 und 2). - Da der Anstellungsvertrag zu Unrecht befristet wurde, darf die Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihr Vertrag unbefristet abgeschlossen worden wäre (Erw. II/4).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.12.2010 2-KL.2010.1

Lehrperson an der Volksschule.

- Das Anstellungsverhältnis mit Lehrpersonen ist in der Regel unbefristet; eine Befristung ist nur in begründeten Fällen zulässig. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Befristung nicht rechtfertigen, zumal sie nicht im Interesse der Klägerin lag und von ihr auch nicht freiwillig eingegangen wurde (Erw. II/1 und 2).

- Da der Anstellungsvertrag zu Unrecht befristet wurde, darf die Klägerin nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihr Vertrag unbefristet abgeschlossen worden wäre (Erw. II/4).

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