Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung. - Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Erw. I/2). - Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2). - Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter (Erw. II/3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.01.2008 2-KL.2007.4
Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.
- Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Erw. I/2).
- Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2).
- Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter (Erw. II/3).
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