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2-KL.2007.4

Aargau · 2008-01-18 · Deutsch AG

Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung. - Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Erw. I/2). - Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2). - Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter (Erw. II/3).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.01.2008 2-KL.2007.4

Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.

- Durch Verfügung begründete Dienstverhältnisse sind grundsätzlich mittels Verfügung zu kündigen; dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Erw. I/2).

- Wird die Kündigung, die in Verfügungsform ergehen müsste, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen, so ist sie nichtig (Erw. II/2).

- Ist die Kündigung nichtig, läuft das Anstellungsverhältnis weiter (Erw. II/3).

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