Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Vorsorgliche Massnahme bei einer Kündigung - Es ist kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar, welcher eine vorsorgliche Lohnfortzahlungspflicht rechtfertigen würde (Erw. II/1). - Eine vorsorgliche Massnahme des kantonalen Rechts zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung ist mit dem Bundesrecht (Art. 38 Abs. 1 SchKG) nicht vereinbar (Erw. II/2). - Eine entsprechende Massnahme ist generell rechtswidrig, mithin auch in Verfahren, in denen die Nichtigkeit einer Verfügung behauptet wird. Im Übrigen kann eine fristlose Entlassung auch "zur Unzeit", zum Beispiel während einer Krankheit des betroffenen Mitarbeitenden, rechtsgültig ausgesprochen werden (Erw. II/3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.03.2009 2-BE.2008.10
Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Vorsorgliche Massnahme bei einer Kündigung
- Es ist kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar, welcher eine vorsorgliche Lohnfortzahlungspflicht rechtfertigen würde (Erw. II/1).
- Eine vorsorgliche Massnahme des kantonalen Rechts zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung ist mit dem Bundesrecht (Art. 38 Abs. 1 SchKG) nicht vereinbar (Erw. II/2).
- Eine entsprechende Massnahme ist generell rechtswidrig, mithin auch in Verfahren, in denen die Nichtigkeit einer Verfügung behauptet wird. Im Übrigen kann eine fristlose Entlassung auch "zur Unzeit", zum Beispiel während einer Krankheit des betroffenen Mitarbeitenden, rechtsgültig ausgesprochen werden (Erw. II/3).
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