Ausschaffungshaft; Haftdauer; Dublin-Verfahren; Verfristung Eine Haft darf nur so lange angeordnet werden, als eine Rückführung in den Zielstaat zulässig ist (E. II./2.3.). Eine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-Verordnung ist nur innert bestimmter Fristen möglich (E. II./2.3.1.) Bei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer aufgrund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen zu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berücksichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungsmöglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.). Kann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berechnet werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betroffener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen (E. II./3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.07.2009 1-HA.2009.79
Ausschaffungshaft; Haftdauer; Dublin-Verfahren; Verfristung Eine Haft darf nur so lange angeordnet werden, als eine Rückführung in den Zielstaat zulässig ist (E. II./2.3.). Eine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-Verordnung ist nur innert bestimmter Fristen möglich (E. II./2.3.1.) Bei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer aufgrund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen zu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berücksichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungsmöglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.). Kann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berechnet werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betroffener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen (E. II./3.).
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