opencaselaw.ch

1-HA.2009.77

Aargau · 2009-06-24 · Deutsch AG

Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Dublin-Verfahren Die Ausschaffung eines Betroffenen setzt voraus, dass dieser nicht selbständig ausreist. Will ein Betroffener mit einem selbst bezahlten Flugticket vor der geplanten Ausschaffung (i.c. in einen Dublinstaat) in sein Heimatland ausreisen, ist eine Ausschaffung gestützt auf Art. 69 Abs. 2 AuG nicht mehr zulässig (E. II./5.2.2.). Ist die Ausschaffung unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. II./5.3.). Bei Ausschaffungen in einen Dublin-Staat ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf jeden Fall nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rückfluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig, wenn dieser ein entsprechendes Flugticket vorlegt (E. II./6.2.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.06.2009 1-HA.2009.77

Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit; Dublin-Verfahren Die Ausschaffung eines Betroffenen setzt voraus, dass dieser nicht selbständig ausreist. Will ein Betroffener mit einem selbst bezahlten Flugticket vor der geplanten Ausschaffung (i.c. in einen Dublinstaat) in sein Heimatland ausreisen, ist eine Ausschaffung gestützt auf Art. 69 Abs. 2 AuG nicht mehr zulässig (E. II./5.2.2.). Ist die Ausschaffung unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. II./5.3.). Bei Ausschaffungen in einen Dublin-Staat ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft auf jeden Fall nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rückfluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig, wenn dieser ein entsprechendes Flugticket vorlegt (E. II./6.2.).

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer