Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr erstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat (E. II./3.2.).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.11.2009 1-HA.2009.132
Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr erstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat (E. II./3.2.).
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