Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit bei Drogenabhängigkeit Hat ein drogenabhängiger Betroffener im Heimatland keine Möglichkeit, an einem Entzugsprogramm teilzunehmen, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er trotz Drogenabhängigkeit in sein Heimatland zurückkehrt. Unter diesen Umständen müssen die zuständigen Behörden alles daran setzen, seine Abhängigkeit zu beenden (E. II./4.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.05.2008 1-HA.2008.52
Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit bei Drogenabhängigkeit Hat ein drogenabhängiger Betroffener im Heimatland keine Möglichkeit, an einem Entzugsprogramm teilzunehmen, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er trotz Drogenabhängigkeit in sein Heimatland zurückkehrt. Unter diesen Umständen müssen die zuständigen Behörden alles daran setzen, seine Abhängigkeit zu beenden (E. II./4.).
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer