Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen Werden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbewilligungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurteilen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.06.2011 1-BE.2011.12
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen Werden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbewilligungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurteilen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).
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