Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittelpunktes bei Ausbildung im Ausland; erleichterte Wiederzulassung. Bei einer Person, die sich seit dem zehnten Lebensjahr vorwiegend im Heimatland aufgehalten hat und dort seit knapp zehn Jahren eine schulische Ausbildung besucht hat, wird davon ausgegangen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Heimatland befindet; dies selbst dann, wenn der dortige Aufenthalt stets an die schulische Ausbildung geknüpft war, die betroffene Person regelmässig zu ihrer Familie in der Schweiz zurückkehrte und auch in administrativer Hinsicht ihre Verbindungen zur Schweiz nicht vollständig abbrach (E. II./2.-3.). Bei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E. II./4.-6.).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.06.2010 1-BE.2010.9
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittelpunktes bei Ausbildung im Ausland; erleichterte Wiederzulassung. Bei einer Person, die sich seit dem zehnten Lebensjahr vorwiegend im Heimatland aufgehalten hat und dort seit knapp zehn Jahren eine schulische Ausbildung besucht hat, wird davon ausgegangen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Heimatland befindet; dies selbst dann, wenn der dortige Aufenthalt stets an die schulische Ausbildung geknüpft war, die betroffene Person regelmässig zu ihrer Familie in der Schweiz zurückkehrte und auch in administrativer Hinsicht ihre Verbindungen zur Schweiz nicht vollständig abbrach (E. II./2.-3.). Bei gesetzeskonformer Auslegung sind die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht als abschliessend zu verstehen, weshalb bei der Prüfung, ob die Wiederzulassung einer ausländischen Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG erleichtert erfolgen kann, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (E. II./4.-6.).
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