Familiennachzug; Nachzugsfristen; Vertrauensschutz - Der Familiennachzug eines Kindes, das im Zeitpunkt eines in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses über zwölf Jahre alt ist, muss innert zwölf Monaten beantragt werden. Für ein in diesem Zeitpunkt noch nicht über zwölf Jahre altes Kind gilt eine Nachzugsfrist von fünf Jahren. Dies auch dann, wenn das Kind während der laufenden Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt wird. Eine "Verkürzung" der Fünfjahresfrist auf maximal noch zwölf Monate nach vollendetem zwölften Altersjahr kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (E. II./2.7.3. f.). - Art. 126 AuG ist analog zu Art. 47 AuG auszulegen. In übergangsrechtlichen Konstellationen kann damit für Kinder, die am 1. Januar 2008 genau zwölf Jahre alt oder jünger waren, der Familiennachzug grundsätzlich bis am 3. Januar 2013 beantragt werden (E. II./2.7.5.). - Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz zwar grundsätzlich vor. I.c. sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des MKA jedoch zu schützen, da das MKA die (falsche) Auskunft in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens der Rechtsänderung erteilte (E. II./4.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2011 1-BE.2010.34
Familiennachzug; Nachzugsfristen; Vertrauensschutz
- Der Familiennachzug eines Kindes, das im Zeitpunkt eines in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses über zwölf Jahre alt ist, muss innert zwölf Monaten beantragt werden. Für ein in diesem Zeitpunkt noch nicht über zwölf Jahre altes Kind gilt eine Nachzugsfrist von fünf Jahren. Dies auch dann, wenn das Kind während der laufenden Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt wird. Eine "Verkürzung" der Fünfjahresfrist auf maximal noch zwölf Monate nach vollendetem zwölften Altersjahr kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (E. II./2.7.3. f.).
- Art. 126 AuG ist analog zu Art. 47 AuG auszulegen. In übergangsrechtlichen Konstellationen kann damit für Kinder, die am 1. Januar 2008 genau zwölf Jahre alt oder jünger waren, der Familiennachzug grundsätzlich bis am 3. Januar 2013 beantragt werden (E. II./2.7.5.).
- Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz zwar grundsätzlich vor. I.c. sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des MKA jedoch zu schützen, da das MKA die (falsche) Auskunft in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens der Rechtsänderung erteilte (E. II./4.).
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