Rechtliches Gehör Behörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Beweise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen und können, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. Werden Beweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehalten werden, er hätte während des laufenden Verfahrens ausreichend Zeit gehabt, die angebotenen Beweise aus eigenem Antrieb vorzulegen. Es ist Aufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und einen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen. I.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrieben dargestellt, weshalb das behauptete schwere Rückenleiden nicht bewiesen werden konnte. Unter diesen Umständen darf er sich indessen nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ein rechtzeitig angebotenen Beweis nicht abgenommen habe (E. II./2.3.).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.05.2009 1-BE.2008.28
Rechtliches Gehör Behörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Beweise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen und können, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. Werden Beweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehalten werden, er hätte während des laufenden Verfahrens ausreichend Zeit gehabt, die angebotenen Beweise aus eigenem Antrieb vorzulegen. Es ist Aufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und einen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen. I.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrieben dargestellt, weshalb das behauptete schwere Rückenleiden nicht bewiesen werden konnte. Unter diesen Umständen darf er sich indessen nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ein rechtzeitig angebotenen Beweis nicht abgenommen habe (E. II./2.3.).
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