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1-BE.2008.20

Aargau · 2008-08-22 · Deutsch AG

Erteilung einer Grenzgängerbewilligung; Domizil des Arbeitgebers Für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung darf nicht verlangt werden, dass der Arbeitgeber ein Schweizer Unternehmen ist oder sein Domizil in der Schweiz hat (E. II./3.). Ob der Arbeitnehmerin eine Grenzgängerbewilligung auszustellen ist, hängt i.c. von der Frage ab, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmende für die Dauer von mehr als 90 Tagen in die Schweiz zu entsenden (E. II./4.).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.08.2008 1-BE.2008.20

Erteilung einer Grenzgängerbewilligung; Domizil des Arbeitgebers Für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung darf nicht verlangt werden, dass der Arbeitgeber ein Schweizer Unternehmen ist oder sein Domizil in der Schweiz hat (E. II./3.). Ob der Arbeitnehmerin eine Grenzgängerbewilligung auszustellen ist, hängt i.c. von der Frage ab, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmende für die Dauer von mehr als 90 Tagen in die Schweiz zu entsenden (E. II./4.).

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