Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Abgrenzung von Warenlieferung und Dienstleistung Lieferung und Montage von Möbeln stellen keine Dienstleistungen im Sinne des Entsendegesetzes dar, wenn der Wert der Tätigkeit im Verhältnis zum Wert der gelieferten Waren in einem deutlich untergeordneten Verhältnis steht. Keine Meldepflicht (E. II./2.3.).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2008 1-BE.2007.23
Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG; Abgrenzung von Warenlieferung und Dienstleistung Lieferung und Montage von Möbeln stellen keine Dienstleistungen im Sinne des Entsendegesetzes dar, wenn der Wert der Tätigkeit im Verhältnis zum Wert der gelieferten Waren in einem deutlich untergeordneten Verhältnis steht. Keine Meldepflicht (E. II./2.3.).
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