Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK I.c. stellt die Verweigerung des Familiennachzugs keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, seine Familie im Heimatland zusammenzuführen. Seine polnische Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind haben keine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass es ihnen unzumutbar wäre, diese zu verlassen (Erw. II./4.3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2007 1-BE.2006.35
Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK I.c. stellt die Verweigerung des Familiennachzugs keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, seine Familie im Heimatland zusammenzuführen. Seine polnische Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind haben keine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass es ihnen unzumutbar wäre, diese zu verlassen (Erw. II./4.3.).
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