Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar; Begründungspflicht Die Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.11.2007 1-BE.2006.27
Unentgeltliches Honorar; Kürzung von unentgeltlichem Honorar; Begründungspflicht Die Behörden sind beim Erlassen eines Entscheides verpflichtet, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen (Erw. II./4.3.).
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