Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Verweigerung des Familiennachzuges i.c. gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden (Erw. II./3.4.). Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut bejaht, da i.c. von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./4.3.). I.c. besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung (Erw. II./4.5. f.). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR ist der Familiennachzug zu bewilligen (Erw. II./6.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.09.2006 1-BE.2005.67
Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Verweigerung des Familiennachzuges i.c. gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden (Erw. II./3.4.). Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut bejaht, da i.c. von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./4.3.). I.c. besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung (Erw. II./4.5. f.). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR ist der Familiennachzug zu bewilligen (Erw. II./6.).
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