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DVIRD.26.26

Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst — DVIRD.26.26

AG Departement Vi ·Generalsekretariat / Rechtsdienst · 2026-06-23 · Deutsch AG
Sachverhalt

A. a) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2021 wurde A._____ wegen des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei Stun- den sowie der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 40.– sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 211.– verurteilt. Infolge Uneinbringlichkeit der Busse wurde von der Staatsanwalt- schaft Baden mit Verfügung vom 15. August 2022 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von ei- nem Tag angeordnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 16. März 2022 wurde A._____ wegen der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 60.– verurteilt. Infolge Uneinbringlichkeit der Busse wurde von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 25. August 2022 die Voll- streckung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2024 wurde A._____ des qualifizier- ten Raubes und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jah- ren verurteilt sowie für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 985 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ist vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Sep- tember 2024 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte, sodass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2024 in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 ersuchte A._____, vertreten durch C._____, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, um Gutheissung eines fünfstündigen Ausgangs am 15. Januar 2026. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 stellte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV) eine Ab- lehnung des Gesuchs in Aussicht.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 ersuchte A._____, vertreten durch C._____, Advokat, Advo- katur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, um Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung. Am 9. Februar 2026 erliess das AJV gestützt auf § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 folgende Verfügung in begründeter Ausfertigung: "1. Das Gesuch von A._____ wird abgelehnt und es werden keine begleiteten / unbegleiteten Aus- gänge / Urlaube gewährt.

2. [Zustellung]" C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch E._____, Advokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, mit Eingabe vom 10. März 2026 fristgerecht Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und beantragte: "1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom

9. Februar 2026 sei insofern aufzuheben resp. abzuändern, als Herrn A._____ umgehend unbe- gleitete Ausgänge zu bewilligen seien.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewäh- rungshilfe, vom 9. Februar 2026 insofern aufzuheben resp. abzuändern, als Herrn A._____ um- gehend begleitete Ausgänge zu bewilligen seien.

3. Subeventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Be- währungshilfe, vom 9. Februar 2026 aufzuheben und die Sache sei zur bundesrechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme des Beschwerdegegners zur vorliegenden Be- schwerde zu replizieren." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Rechtsdienst, vom 12. März 2026 wurde das AJV zur Aktenüberweisung und Vernehmlassung aufgefordert. Mit gleichem Schreiben wurde der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ersucht, sich durch schriftliche Vollmacht als Vertre- ter des Beschwerdeführers auszuweisen und es wurde der Hinweis platziert, dass es dem Be- schwerdeführer obliege, seine Mittellosigkeit mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren. Mit Schreiben vom 16. März 2026 überwies C._____, Advokat, per E._____, Advokat, eine Kopie der mit Schreiben vom 13. Januar 2025 dem AJV eingereichten Vollmacht und verwies bezüglich des Originals auf die Verfahrensakten des AJV. Betreffend unentgeltliche Rechtspflege verwies C._____, Advokat, per E._____, Advokat, ebenfalls auf die Vorakten der kantonalen Justizvollzugsbehörde. Das AJV überwies die Akten am 26. März 2026 und liess sich in ablehnendem Sinne vernehmen. 2 von 10

Am 9. April 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des AJV Stellung. Mit Schreiben vom 28. April 2026 teilte das AJV seinen Verzicht auf das Verfassen einer Duplik mit. Der Rechtsschriftenwechsel wurde am 30. April 2026 für abgeschlossen erklärt. Am 9. Juni 2026 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einreichung der Kostennote für das Beschwerdeverfahren gebeten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 reichte dieser die Kosten- note ein. II. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide können nach § 41 Abs. 1 VRPG mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delega- tionsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des AJV gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. Septem- ber 2020 zuständig. 1.2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Gemäss Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 (07.27) zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG), S. 55, kann im Zusammenhang mit dieser Bestimmung materiell auf Art. 89 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 verwiesen werden. In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht zu dieser Bestimmung fest, dass in Ausnahmefällen auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden kann, wenn "sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzel- fall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentli- chen Interesse liegt" (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 142 I 135 E. 1.3.1). Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer Ausgang beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nach- dem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausgänge zur Beziehungs- pflege hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktu- alität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296 E. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Gesuch um unbegleiteten Ausgang auf seinen ersten Hochzeitstag am 15. Januar 2026 bezogen hätte. Unter Zitierung des Urteils des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 hält er fest, dass die aufenthaltsrechtliche Situation eines Straf- gefangenen im Rahmen der Prüfung von Ausgängen respektive Hafturlauben keine zentrale Rolle 3 von 10

spiele (N 9). Unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung erscheine "Art. 14 der anwendbaren Kon- kordatsrichtlinie SSED 09.0" bundesrechtswidrig. Dementsprechend erwiesen sich die auf diese Rechtsgrundlage abgestützten Erwägungen der kantonalen Justizvollzugsbehörde insgesamt als bundesrechtswidrig. Zu prüfen sei einzig, ob die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 erfüllt seien (N 10). Eine Fluchtgefahr sei weiter nicht ersichtlich (N 12). Sofern eine minimale Fluchtgefahr bejaht würde, seien begleitete Aus- gänge zu gewähren (N 13). Abschliessend verweist er auf die mangelnde Beziehungspflege zu sei- ner Ehefrau im Rahmen des Vollzugssettings (N 14). 2.2. Das AJV verweist demgegenüber auf die konkrete Fluchtgefahr. So sei von einem erheblichen Fluchtanreiz und einer entsprechenden Fluchtgefahr auszugehen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass eine Flucht des Beschwerdeführers den Kontakt oder die Beziehung zu seiner Ehefrau weder massiv erschweren noch gar verunmöglichen würde. Auch der Wunsch nach Intimität mit sei- ner Ehefrau vermöge die Gewährung eines Beziehungsurlaubs nicht zu rechtfertigen. In der Verfü- gung führt die kantonale Justizvollzugsbehörde zudem aus, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe zu verlassen habe. Weiter sei in seinem Fall eine langjährige und stabile familiäre Verwurzlung in der Schweiz, welche bereits vor der Inhaftierung bestanden hätte, nicht ersichtlich. 3. 3.1. Art. 74 StGB verlangt, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu ach- ten ist. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusam- menleben in der Vollzugeseinrichtung es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Huma- nität und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.4., m. w. H.). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 4 i. V. m. Art. 84 Abs. 6 StGB ist einem Eingewiesenen zur Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in ange- messenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegen- steht, keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht und sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten. Die Gewährung eines Urlaubs darf nicht als blosse Hafterleichterung missverstanden werden, vielmehr muss die Urlaubsgewäh- rung aus einem der drei in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründe notwendig sein. Das Bundesrecht stellt somit klar, dass mit dem Instrument des Urlaubs Ziele im Sinne der allgemeinen Vollzugsgrund- sätze gemäss Art. 74 und 75 StGB verfolgt werden. Ob im Einzelfall ein Urlaub gewährt werden kann, bestimmt sich jeweils aufgrund der konkreten Umstände. Demgemäss muss die Vollzugsbe- hörde in Würdigung der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen konkreten Situation entscheiden, ob das Gesamtkonzept der individuellen Vollzugs- und Resozialisierungsplanung den beantragten Ur- laub oder Ausgang zulässt und keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beste- hen (Urteil des Veraltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 E. 3.5.3.). Sind die Voraus- setzungen erfüllt, steht dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE 2020.304 vom 13. November 2020 E. 1.3.3 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). 4 von 10

3.2.2. Ausgänge sind nicht im Strafgesetzbuch, sondern im kantonalen Recht explizit vorgesehen. Sie un- terscheiden sich von Urlauben in ihrer kürzeren Dauer. Sie sind in der Regel auf wenige Stunden be- schränkt (vgl. Dominik Lehner, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon,

2. Auflage, Basel 2022, S. 660 ff.). Gleichwohl müssen für die Gewährung von Ausgängen die Vo- raussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom

16. Dezember 2013 E. 2.3.3). Die Einzelheiten der Ausgangsgewährung richten sich nach kantonalem Recht sowie den verbindli- chen Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E. 1 und 6B_368/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.1). 3.3. Die Modalitäten der Gefangenenurlaube und Ausgänge richten sich nach kantonalem Recht (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht 1, Art. 1 – 136 StGB,

4. Auflage, Basel 2019 [BSK StGB]-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 41). In diesem Zusammenhang führt § 67 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsver- ordnung, SMV) vom 23. September 2020 aus, dass bei der Bewilligung eines Ausgangs, Sach- oder Beziehungsurlaubes die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone zu berücksichtigen sind, wobei das Urlaubsgesuch abgelehnt wird, wenn Fluchtgefahr be- steht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist (Art. 67 Abs. 2 SMV). Für eingewiesene Personen im Normalvollzug gilt die Richtlinie IV.16 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordweist- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvoll- zugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (nachfolgend: Richtlinie IV.16) vom 5. April 2024. 3.4. Neben den Vorschriften der SMV bestehen für die Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs die von der Konkordatskonferenz erlassenen Richtlinien. Dabei handelt es sich gemäss Verwal- tungsgericht um nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen, auf die nur abgestellt werden kann, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.12 vom 14. März 2019 E. II.2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von solchen Verwaltungsverordnungen nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Dadurch wird dem Bestreben der Kantone, durch Richtlinien eine rechtsgleiche Gesetzes- anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2). Die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz beruhen aufgrund der Interessenwahrnehmung und gemeinsamen Ausgestaltung durch alle beteiligten Kantone auf einem breit abgestützten Kon- sens und der Zustimmung aller Beteiligten. Mit Blick auf Sinn und Zweck des Strafvollzugskonkor- dats, nämlich die Vereinheitlichung und Verbesserung des Strafvollzugs in den verschiedenen Kan- tonen, erscheint es als folgerichtig, diese Richtlinien entsprechend konsequent zu vollziehen. Dies umso mehr, als die entsprechende Bestimmung der SMV explizit die Berücksichtigung der Richtli- nien des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz festhält. Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie IV.16 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom

6. Januar 2021 E. 1.4.2). Nach Art. 12 Richtlinie IV.16 können der eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn:

a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weite- rer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnah- men oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;

b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; 5 von 10

c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt;

d) Grund zur Annahme besteht, dass sie: − rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, − sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und − während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht;

e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Ausgänge dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussen- welt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwe- cken (Art. 20 Abs. 1 Richtlinie IV.16). Im geschlossenen Vollzug sind sie als Bestandteil therapeuti- scher Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Art. 20 Abs. 2 Richtlinie IV.16). 3.5. Bei Ausgängen handelt sich wie beim Urlaub um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorberei- tung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen auch jene Voraussetzun- gen erfüllt sein müssen, welche für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind (Urteile des Bundes- gerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.3.2 und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.2). 4. 4.1. Dem Gesagten entsprechend kommt eine Ausgangsgewährung in den Fällen des Art. 84 Abs. 6 StGB in Frage, sprich zur Pflege der Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen. Die drei Grundformen sind ab- schliessend (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 34a). Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Inte- resse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Vermeidung von Haftschäden. Der Beschwerdeführer nennt als Grund seines beantragten Ausgangs das Verbringen seines ersten Hochzeitstages mit seiner Ehefrau ausserhalb der Strafanstalt. Dabei handelt es sich um einen Tat- bestand des Art. 84 Abs. 6 StGB (Beziehung des Eingewiesenen zur Aussenwelt). 4.2. Art. 84 Abs. 6 StGB enthält lediglich die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massge- benden Konkordatsrichtlinien, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil WBE.2025.403 vom

19. Januar 2026 in E. 3.1. mit Verweis auf konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung festhält. Wie bereits unter E. 3.4 ausgeführt worden ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Verwaltungsverordnungen wie der Richtlinie IV.16 nicht ohne triftigen Grund abzuweichen. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16 normiert den Regelfall, wonach eingewiesenen Personen, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen haben, keine Urlaube gewährt werden. Weiter wird in Abs. 2 lit. a desselben Artikels ausgeführt, dass Urlaube unter anderem bewilligt werden können, sofern eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Ausgang, welchen er dazu nutzen möchte, seine in X._____ wohnhafte Ehefrau in Y._____ zu treffen. Die Ehe bestand zum Gesuchszeitpunkt seit einem Jahr. Noch im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 25. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer an, "noch viele Gefühle für diese Person zu haben." Gemeint war seine 6 von 10

ehemalige Ehefrau, mit welcher er von 2016 bis 2019 in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt hatte. Es lässt sich den Vollzugsberichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig Besuch von seiner heutigen Ehefrau erhalten hat. Im Rahmen der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Straf- antritts und des Verbüssens der Freiheitsstrafe ist der Aufbau einer engen, dauerhaften Beziehung aus objektiven Gründen nicht ohne Weiteres anzunehmen. Enge zeitliche Vorgaben, das Ausbleiben des Verbringens gemeinsamer Zeit ausserhalb der Besuchsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstal- ten und der spezielle Kontext eines Treffens in einem Ort des Justizvollzugs erschweren den Aufbau einer solchen Beziehung. Eine tatsächliche enge Beziehung zu einer Person mit gültigem Aufent- haltstitel besteht erst seit der Eheschliessung im Januar 2025 und ist somit recht kurz. Weitere soziale Kontakte zur Pflege familiärer Beziehungen sind zudem nicht ersichtlich. So verfü- gen sein Sohn, die Mutter seines Sohnes, seine Eltern und seine Geschwister über Wohnsitze aus- serhalb der Schweiz (Venezuela, Spanien, Peru). Auch ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert, wie im Urteil des Obergerichts vom 11. März 2024 in E. 4.4. festgestellt worden ist. Seine Integration erweise sich gar als durchwegs mangelhaft und es ist keine Verwurzelung in der Schweiz zu erkennen, wie es im selben Urteil weiter heisst. Es ist zudem anzumerken, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau durch die vorhandenen Kontakt- möglichkeiten gepflegt werden kann, auch ohne die Gewährung eines Ausgangs. Im Hinblick auf Art. 14 Richtlinie IV.16 ist ein Urlaubsgesuch somit abzulehnen. 4.3. Sofern einer der Tatbestände der Urlaubsgewährung erfüllt ist, ist dieser nur in angemessenem Um- fang zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Nötig ist, dass eine Flucht in der Gesamtwürdigung als wahrscheinlich erscheint (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 38), wobei die gesamten Verhältnisse einzubeziehen und umfassen zu würdigen sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.). Das AJV verweist in diesem Zusammenhang auf eine konkrete Fluchtgefahr, welche vom Beschwerdeführer verneint wird. Etwa in der Beurteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 19. November 2025 wird dem Be- schwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, was positiv für ihn zu werten ist. Ebenfalls po- sitiv zu werten ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Begehung weiterer Straftaten schliessen liessen. Der Beschwerdeführer sieht sich nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe jedoch eines Landesverwei- ses über 15 Jahre ausgesetzt. Bereits aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung ist "eine (ge- wisse) Fluchtgefahr ohne weiteres anzunehmen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom

12. Januar 2012 E. 4.3). Zwei Drittel seiner Strafe sind am 30. August 2027 verbüsst, sodass sich ausgehend vom Gesuchs- zeitpunkt eine Reststrafdauer von etwa 1,5 Jahren bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin ge- mäss Art. 86 Abs. 1 StGB ergibt. Bereits eine bedingte Entlassung in circa zwei Jahren ist für das Bundesgericht "eine hinreichend lange Zeit, um ein starkes Indiz daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen und die ohnehin bevorstehende Ausreise aus der Schweiz vorzuver- schieben" (Urteil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.). Sowohl der ausgesprochene Landesverweis als auch die verbleibende Reststrafdauer sind demge- mäss als Indizien für eine Fluchtgefahr zu werten. Wäre das Gesuch nicht schon aufgrund des mangelnden Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 14 Richtlinien IV.16 abzulehnen, könnte es auch mit Verweis auf die Fluchtgefahr nicht bewilligt werden. 7 von 10

4.4. Allfällig als mildere Massnahme in Frage kommenden begleiteten Ausgänge scheiden mit Verweis auf die vorherigen Ausführungen ebenfalls aus. Die Voraussetzungen der Ausgangsgewährung einer eingewiesenen Person, welche die Schweiz verlassen muss, sind nicht erfüllt. 5. Zusammengefasst werden Personen, welche die Schweiz aufgrund einer gerichtlichen Landesver- weisung zu verlassen haben, in der Regel keine Urlaube gewährt (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist mit Verweis auf das Nicht-Vorliegen der Voraussetzun- gen nach Art. 14 Abs. 2 lit. a oder b Richtlinie IV.16 abzulehnen. Mit Verweis auf die konkrete Flucht- gefahr des Beschwerdeführers, die sich in casu mit den starken Indizien der rechtskräftigen Landes- verweisung sowie der kurzen Reststrafdauer begründet, wäre das Bewilligen eines Ausgangs des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Februar 2026 erweist sich demnach als sachge- recht und verhältnismässig. Die Beschwerde vom 10. März 2026 ist demgegenüber unbegründet und aus diesem Grund vollum- fänglich abzuweisen. 6. 6.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens grund- sätzlich kostenpflichtig und hat die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Rechtfertigt es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage und ist zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei eine Vertretung notwendig, kann einer Partei unter den gleichen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). 6.2. Ein Rechtsbegehren ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein, je nachdem, ob das Begehren materiell aussichtslos oder prozessual unzulässig ist. Materielle Aus- sichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn sich die Anträge auf eine rechtlich unhaltbare Rechtsauslegung stützen. Formell aussichtslos ist ein Rechtsmittel, wenn es prozessual unzulässig ist, insbesondere wenn alle oder einzelne Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt werden (Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Basel 2017 [BSK ZPO]-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.). Vorliegend geht es um die Beurteilung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug. Eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid kann nicht als aussichtslos beurteilt werden. Es können dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zudem weder eine unhaltbare Rechtsauslegung noch das Nichterfüllen von Prozessvoraussetzungen vorgeworfen werden. Die Beschwerde vom

10. März 2026 erweist sich daher nicht als aussichtlos. 8 von 10

6.3. Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite (prozessualer Zwangsbedarf) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mut- masslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (BSK-ZPO- RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 117 N. 7). Dem Vollzugsbericht vom 13. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem Freikonto einen Kontostand von Fr. 68.60, auf dem Zweckkonto einen Kontostand von Fr. 192.40 und auf dem Sparkonto einen Kontostand von Fr. 381.20 aufweist. Der Beschwerdeführer gilt als mittellos im Sinne von § 34 VRPG. 6.4. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit erfüllt. Der unterliegende und damit kostenpflichtige Beschwerdeführer wird einstweilen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Er ist gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 6.5. Gemäss § 34 Abs. 2 VRPG kann einer Partei unter den Voraussetzungen der Mittellosigkeit und eines nicht aussichtslosen Begehrens zudem eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist. Dabei ist auf die Tragweite einer Entscheidung abzustellen und besonders nach der Intensität des Eingriffs in die Rechtsstellung der bedürftigen Person durch den entsprechenden Entscheid zu fragen. Bei offensichtlich minder schweren Fällen kann eine unentgeltliche Rechtsvertretung auch dann in Frage kommen, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2a). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Komplexität der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person liegende Gründe, wie etwa deren Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 124 V 32 E. 4b). Beim Kriterium der Notwendigkeit einer Verbeiständung ist zudem die Frage zu stellen, ob eine nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998 S. 439). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gewährung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren und die Rechtslage betreffend Ausgang aus dem geschlossenen Strafvollzug für einen juristischen Laien komplex sind. Dies rechtfertigt den Beizug eines Rechtsbeistands. Die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von § 34 Abs. 2 VRPG ist somit zu bejahen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person von E._____, Advokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, ist daher gutzuheissen. Festzulegen ist demzufolge die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung. Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 gelten in Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, die §§ 3 9 von 10

Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbei- ständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Durch die Grundentschädigung sind gemäss § 6 Abs. 1 Anwaltstarif Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Gemäss § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Grundentschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Porti, Telefon- und Faxgebühren, Kopie usw.) zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 15. Juni 2026 aufforderungs- gemäss eine Honorarnote mit den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. Die Gesamtsumme der Honorarnote beträgt Fr. 1'821.40 und setzt sich aus einem Honorar in der Höhe von Fr. 1'617.49, Auslagen in der Höhe von Fr. 67.40 und der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 136.49 zusammen. Der Leistungsnachweis belegt die erbrachten anwaltlichen Leistungen. Gemäss diesen Unterlagen wurden vom Rechtsvertreter für das vorliegende Verwaltungsverfahren insgesamt rund 6,5 Stunden aufgewendet. Dieser Aufwand ist aufgrund der Rechtslage und des Umfangs der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden. III. Entscheid Demgemäss wird verfügt: 1. Die Beschwerde vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Feb- ruar 2026 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nach- zahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtvertretung die in der Höhe von Fr. 1'821.40 (inkl. MwSt. Fr. 136.49) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 10 von 10

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Entscheide können nach § 41 Abs. 1 VRPG mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delega- tionsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des AJV gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. Septem- ber 2020 zuständig.

E. 1.2 Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Gemäss Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 (07.27) zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG), S. 55, kann im Zusammenhang mit dieser Bestimmung materiell auf Art. 89 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 verwiesen werden. In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht zu dieser Bestimmung fest, dass in Ausnahmefällen auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden kann, wenn "sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzel- fall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentli- chen Interesse liegt" (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 142 I 135 E. 1.3.1). Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer Ausgang beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nach- dem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausgänge zur Beziehungs- pflege hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktu- alität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296 E. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Gesuch um unbegleiteten Ausgang auf seinen ersten Hochzeitstag am 15. Januar 2026 bezogen hätte. Unter Zitierung des Urteils des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 hält er fest, dass die aufenthaltsrechtliche Situation eines Straf- gefangenen im Rahmen der Prüfung von Ausgängen respektive Hafturlauben keine zentrale Rolle

E. 2.2 Das AJV verweist demgegenüber auf die konkrete Fluchtgefahr. So sei von einem erheblichen Fluchtanreiz und einer entsprechenden Fluchtgefahr auszugehen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass eine Flucht des Beschwerdeführers den Kontakt oder die Beziehung zu seiner Ehefrau weder massiv erschweren noch gar verunmöglichen würde. Auch der Wunsch nach Intimität mit sei- ner Ehefrau vermöge die Gewährung eines Beziehungsurlaubs nicht zu rechtfertigen. In der Verfü- gung führt die kantonale Justizvollzugsbehörde zudem aus, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe zu verlassen habe. Weiter sei in seinem Fall eine langjährige und stabile familiäre Verwurzlung in der Schweiz, welche bereits vor der Inhaftierung bestanden hätte, nicht ersichtlich.

E. 3 von 10

spiele (N 9). Unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung erscheine "Art. 14 der anwendbaren Kon- kordatsrichtlinie SSED 09.0" bundesrechtswidrig. Dementsprechend erwiesen sich die auf diese Rechtsgrundlage abgestützten Erwägungen der kantonalen Justizvollzugsbehörde insgesamt als bundesrechtswidrig. Zu prüfen sei einzig, ob die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 erfüllt seien (N 10). Eine Fluchtgefahr sei weiter nicht ersichtlich (N 12). Sofern eine minimale Fluchtgefahr bejaht würde, seien begleitete Aus- gänge zu gewähren (N 13). Abschliessend verweist er auf die mangelnde Beziehungspflege zu sei- ner Ehefrau im Rahmen des Vollzugssettings (N 14).

E. 3.1 Art. 74 StGB verlangt, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu ach- ten ist. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusam- menleben in der Vollzugeseinrichtung es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Huma- nität und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.4., m. w. H.).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 4 i. V. m. Art. 84 Abs. 6 StGB ist einem Eingewiesenen zur Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in ange- messenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegen- steht, keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht und sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten. Die Gewährung eines Urlaubs darf nicht als blosse Hafterleichterung missverstanden werden, vielmehr muss die Urlaubsgewäh- rung aus einem der drei in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründe notwendig sein. Das Bundesrecht stellt somit klar, dass mit dem Instrument des Urlaubs Ziele im Sinne der allgemeinen Vollzugsgrund- sätze gemäss Art. 74 und 75 StGB verfolgt werden. Ob im Einzelfall ein Urlaub gewährt werden kann, bestimmt sich jeweils aufgrund der konkreten Umstände. Demgemäss muss die Vollzugsbe- hörde in Würdigung der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen konkreten Situation entscheiden, ob das Gesamtkonzept der individuellen Vollzugs- und Resozialisierungsplanung den beantragten Ur- laub oder Ausgang zulässt und keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beste- hen (Urteil des Veraltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 E. 3.5.3.). Sind die Voraus- setzungen erfüllt, steht dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE 2020.304 vom 13. November 2020 E. 1.3.3 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 3.2.2 Ausgänge sind nicht im Strafgesetzbuch, sondern im kantonalen Recht explizit vorgesehen. Sie un- terscheiden sich von Urlauben in ihrer kürzeren Dauer. Sie sind in der Regel auf wenige Stunden be- schränkt (vgl. Dominik Lehner, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon,

2. Auflage, Basel 2022, S. 660 ff.). Gleichwohl müssen für die Gewährung von Ausgängen die Vo- raussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom

16. Dezember 2013 E. 2.3.3). Die Einzelheiten der Ausgangsgewährung richten sich nach kantonalem Recht sowie den verbindli- chen Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E. 1 und 6B_368/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.1).

E. 3.3 Die Modalitäten der Gefangenenurlaube und Ausgänge richten sich nach kantonalem Recht (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht 1, Art. 1 – 136 StGB,

E. 3.4 Neben den Vorschriften der SMV bestehen für die Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs die von der Konkordatskonferenz erlassenen Richtlinien. Dabei handelt es sich gemäss Verwal- tungsgericht um nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen, auf die nur abgestellt werden kann, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.12 vom 14. März 2019 E. II.2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von solchen Verwaltungsverordnungen nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Dadurch wird dem Bestreben der Kantone, durch Richtlinien eine rechtsgleiche Gesetzes- anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2). Die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz beruhen aufgrund der Interessenwahrnehmung und gemeinsamen Ausgestaltung durch alle beteiligten Kantone auf einem breit abgestützten Kon- sens und der Zustimmung aller Beteiligten. Mit Blick auf Sinn und Zweck des Strafvollzugskonkor- dats, nämlich die Vereinheitlichung und Verbesserung des Strafvollzugs in den verschiedenen Kan- tonen, erscheint es als folgerichtig, diese Richtlinien entsprechend konsequent zu vollziehen. Dies umso mehr, als die entsprechende Bestimmung der SMV explizit die Berücksichtigung der Richtli- nien des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz festhält. Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie IV.16 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom

6. Januar 2021 E. 1.4.2). Nach Art. 12 Richtlinie IV.16 können der eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn:

a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weite- rer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnah- men oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;

b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt;

E. 3.4a aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weite- rer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnah- men oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;

E. 3.4b sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt;

E. 3.5 Bei Ausgängen handelt sich wie beim Urlaub um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorberei- tung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen auch jene Voraussetzun- gen erfüllt sein müssen, welche für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind (Urteile des Bundes- gerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.3.2 und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.2). 4.

E. 4 Auflage, Basel 2019 [BSK StGB]-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 41). In diesem Zusammenhang führt § 67 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsver- ordnung, SMV) vom 23. September 2020 aus, dass bei der Bewilligung eines Ausgangs, Sach- oder Beziehungsurlaubes die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone zu berücksichtigen sind, wobei das Urlaubsgesuch abgelehnt wird, wenn Fluchtgefahr be- steht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist (Art. 67 Abs. 2 SMV). Für eingewiesene Personen im Normalvollzug gilt die Richtlinie IV.16 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordweist- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvoll- zugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (nachfolgend: Richtlinie IV.16) vom 5. April 2024.

E. 4.1 Dem Gesagten entsprechend kommt eine Ausgangsgewährung in den Fällen des Art. 84 Abs. 6 StGB in Frage, sprich zur Pflege der Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen. Die drei Grundformen sind ab- schliessend (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 34a). Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Inte- resse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Vermeidung von Haftschäden. Der Beschwerdeführer nennt als Grund seines beantragten Ausgangs das Verbringen seines ersten Hochzeitstages mit seiner Ehefrau ausserhalb der Strafanstalt. Dabei handelt es sich um einen Tat- bestand des Art. 84 Abs. 6 StGB (Beziehung des Eingewiesenen zur Aussenwelt).

E. 4.2 Art. 84 Abs. 6 StGB enthält lediglich die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massge- benden Konkordatsrichtlinien, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil WBE.2025.403 vom

19. Januar 2026 in E. 3.1. mit Verweis auf konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung festhält. Wie bereits unter E. 3.4 ausgeführt worden ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Verwaltungsverordnungen wie der Richtlinie IV.16 nicht ohne triftigen Grund abzuweichen. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16 normiert den Regelfall, wonach eingewiesenen Personen, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen haben, keine Urlaube gewährt werden. Weiter wird in Abs. 2 lit. a desselben Artikels ausgeführt, dass Urlaube unter anderem bewilligt werden können, sofern eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Ausgang, welchen er dazu nutzen möchte, seine in X._____ wohnhafte Ehefrau in Y._____ zu treffen. Die Ehe bestand zum Gesuchszeitpunkt seit einem Jahr. Noch im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 25. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer an, "noch viele Gefühle für diese Person zu haben." Gemeint war seine

E. 4.3 Sofern einer der Tatbestände der Urlaubsgewährung erfüllt ist, ist dieser nur in angemessenem Um- fang zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Nötig ist, dass eine Flucht in der Gesamtwürdigung als wahrscheinlich erscheint (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 38), wobei die gesamten Verhältnisse einzubeziehen und umfassen zu würdigen sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.). Das AJV verweist in diesem Zusammenhang auf eine konkrete Fluchtgefahr, welche vom Beschwerdeführer verneint wird. Etwa in der Beurteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 19. November 2025 wird dem Be- schwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, was positiv für ihn zu werten ist. Ebenfalls po- sitiv zu werten ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Begehung weiterer Straftaten schliessen liessen. Der Beschwerdeführer sieht sich nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe jedoch eines Landesverwei- ses über 15 Jahre ausgesetzt. Bereits aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung ist "eine (ge- wisse) Fluchtgefahr ohne weiteres anzunehmen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom

12. Januar 2012 E. 4.3). Zwei Drittel seiner Strafe sind am 30. August 2027 verbüsst, sodass sich ausgehend vom Gesuchs- zeitpunkt eine Reststrafdauer von etwa 1,5 Jahren bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin ge- mäss Art. 86 Abs. 1 StGB ergibt. Bereits eine bedingte Entlassung in circa zwei Jahren ist für das Bundesgericht "eine hinreichend lange Zeit, um ein starkes Indiz daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen und die ohnehin bevorstehende Ausreise aus der Schweiz vorzuver- schieben" (Urteil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.). Sowohl der ausgesprochene Landesverweis als auch die verbleibende Reststrafdauer sind demge- mäss als Indizien für eine Fluchtgefahr zu werten. Wäre das Gesuch nicht schon aufgrund des mangelnden Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 14 Richtlinien IV.16 abzulehnen, könnte es auch mit Verweis auf die Fluchtgefahr nicht bewilligt werden.

E. 4.4 Allfällig als mildere Massnahme in Frage kommenden begleiteten Ausgänge scheiden mit Verweis auf die vorherigen Ausführungen ebenfalls aus. Die Voraussetzungen der Ausgangsgewährung einer eingewiesenen Person, welche die Schweiz verlassen muss, sind nicht erfüllt. 5. Zusammengefasst werden Personen, welche die Schweiz aufgrund einer gerichtlichen Landesver- weisung zu verlassen haben, in der Regel keine Urlaube gewährt (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist mit Verweis auf das Nicht-Vorliegen der Voraussetzun- gen nach Art. 14 Abs. 2 lit. a oder b Richtlinie IV.16 abzulehnen. Mit Verweis auf die konkrete Flucht- gefahr des Beschwerdeführers, die sich in casu mit den starken Indizien der rechtskräftigen Landes- verweisung sowie der kurzen Reststrafdauer begründet, wäre das Bewilligen eines Ausgangs des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Februar 2026 erweist sich demnach als sachge- recht und verhältnismässig. Die Beschwerde vom 10. März 2026 ist demgegenüber unbegründet und aus diesem Grund vollum- fänglich abzuweisen. 6.

E. 5 von 10

c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt;

d) Grund zur Annahme besteht, dass sie: − rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, − sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und − während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht;

e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Ausgänge dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussen- welt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwe- cken (Art. 20 Abs. 1 Richtlinie IV.16). Im geschlossenen Vollzug sind sie als Bestandteil therapeuti- scher Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Art. 20 Abs. 2 Richtlinie IV.16).

E. 6 von 10

ehemalige Ehefrau, mit welcher er von 2016 bis 2019 in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt hatte. Es lässt sich den Vollzugsberichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig Besuch von seiner heutigen Ehefrau erhalten hat. Im Rahmen der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Straf- antritts und des Verbüssens der Freiheitsstrafe ist der Aufbau einer engen, dauerhaften Beziehung aus objektiven Gründen nicht ohne Weiteres anzunehmen. Enge zeitliche Vorgaben, das Ausbleiben des Verbringens gemeinsamer Zeit ausserhalb der Besuchsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstal- ten und der spezielle Kontext eines Treffens in einem Ort des Justizvollzugs erschweren den Aufbau einer solchen Beziehung. Eine tatsächliche enge Beziehung zu einer Person mit gültigem Aufent- haltstitel besteht erst seit der Eheschliessung im Januar 2025 und ist somit recht kurz. Weitere soziale Kontakte zur Pflege familiärer Beziehungen sind zudem nicht ersichtlich. So verfü- gen sein Sohn, die Mutter seines Sohnes, seine Eltern und seine Geschwister über Wohnsitze aus- serhalb der Schweiz (Venezuela, Spanien, Peru). Auch ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert, wie im Urteil des Obergerichts vom 11. März 2024 in E. 4.4. festgestellt worden ist. Seine Integration erweise sich gar als durchwegs mangelhaft und es ist keine Verwurzelung in der Schweiz zu erkennen, wie es im selben Urteil weiter heisst. Es ist zudem anzumerken, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau durch die vorhandenen Kontakt- möglichkeiten gepflegt werden kann, auch ohne die Gewährung eines Ausgangs. Im Hinblick auf Art. 14 Richtlinie IV.16 ist ein Urlaubsgesuch somit abzulehnen.

E. 6.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens grund- sätzlich kostenpflichtig und hat die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Rechtfertigt es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage und ist zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei eine Vertretung notwendig, kann einer Partei unter den gleichen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG).

E. 6.2 Ein Rechtsbegehren ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein, je nachdem, ob das Begehren materiell aussichtslos oder prozessual unzulässig ist. Materielle Aus- sichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn sich die Anträge auf eine rechtlich unhaltbare Rechtsauslegung stützen. Formell aussichtslos ist ein Rechtsmittel, wenn es prozessual unzulässig ist, insbesondere wenn alle oder einzelne Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt werden (Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Basel 2017 [BSK ZPO]-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.). Vorliegend geht es um die Beurteilung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug. Eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid kann nicht als aussichtslos beurteilt werden. Es können dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zudem weder eine unhaltbare Rechtsauslegung noch das Nichterfüllen von Prozessvoraussetzungen vorgeworfen werden. Die Beschwerde vom

10. März 2026 erweist sich daher nicht als aussichtlos.

E. 6.3 Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite (prozessualer Zwangsbedarf) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mut- masslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (BSK-ZPO- RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 117 N. 7). Dem Vollzugsbericht vom 13. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem Freikonto einen Kontostand von Fr. 68.60, auf dem Zweckkonto einen Kontostand von Fr. 192.40 und auf dem Sparkonto einen Kontostand von Fr. 381.20 aufweist. Der Beschwerdeführer gilt als mittellos im Sinne von § 34 VRPG.

E. 6.4 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit erfüllt. Der unterliegende und damit kostenpflichtige Beschwerdeführer wird einstweilen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Er ist gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

E. 6.5 Gemäss § 34 Abs. 2 VRPG kann einer Partei unter den Voraussetzungen der Mittellosigkeit und eines nicht aussichtslosen Begehrens zudem eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist. Dabei ist auf die Tragweite einer Entscheidung abzustellen und besonders nach der Intensität des Eingriffs in die Rechtsstellung der bedürftigen Person durch den entsprechenden Entscheid zu fragen. Bei offensichtlich minder schweren Fällen kann eine unentgeltliche Rechtsvertretung auch dann in Frage kommen, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2a). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Komplexität der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person liegende Gründe, wie etwa deren Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 124 V 32 E. 4b). Beim Kriterium der Notwendigkeit einer Verbeiständung ist zudem die Frage zu stellen, ob eine nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998 S. 439). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gewährung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren und die Rechtslage betreffend Ausgang aus dem geschlossenen Strafvollzug für einen juristischen Laien komplex sind. Dies rechtfertigt den Beizug eines Rechtsbeistands. Die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von § 34 Abs. 2 VRPG ist somit zu bejahen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person von E._____, Advokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, ist daher gutzuheissen. Festzulegen ist demzufolge die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung. Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 gelten in Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, die §§ 3

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Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbei- ständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Durch die Grundentschädigung sind gemäss § 6 Abs. 1 Anwaltstarif Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Gemäss § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Grundentschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Porti, Telefon- und Faxgebühren, Kopie usw.) zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 15. Juni 2026 aufforderungs- gemäss eine Honorarnote mit den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. Die Gesamtsumme der Honorarnote beträgt Fr. 1'821.40 und setzt sich aus einem Honorar in der Höhe von Fr. 1'617.49, Auslagen in der Höhe von Fr. 67.40 und der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 136.49 zusammen. Der Leistungsnachweis belegt die erbrachten anwaltlichen Leistungen. Gemäss diesen Unterlagen wurden vom Rechtsvertreter für das vorliegende Verwaltungsverfahren insgesamt rund 6,5 Stunden aufgewendet. Dieser Aufwand ist aufgrund der Rechtslage und des Umfangs der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden. III. Entscheid Demgemäss wird verfügt: 1. Die Beschwerde vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Feb- ruar 2026 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nach- zahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtvertretung die in der Höhe von Fr. 1'821.40 (inkl. MwSt. Fr. 136.49) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Generalsekretariat Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Telefon 062 835 14 04 DVIRD.26.26 ENTSCHEID vom 23. Juni 2026 A._____; Beschwerde vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Departements Volkswirt- schaft und Inneres (Amt für Justizvollzug) vom 9. Februar 2026 betreffend begleitete und un- begleitete Urlaube / Ausgänge aus dem geschlossenen Strafvollzug; Abweisung I. Sachverhalt A. a) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2021 wurde A._____ wegen des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei Stun- den sowie der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 40.– sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 211.– verurteilt. Infolge Uneinbringlichkeit der Busse wurde von der Staatsanwalt- schaft Baden mit Verfügung vom 15. August 2022 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von ei- nem Tag angeordnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 16. März 2022 wurde A._____ wegen der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 60.– verurteilt. Infolge Uneinbringlichkeit der Busse wurde von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 25. August 2022 die Voll- streckung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2024 wurde A._____ des qualifizier- ten Raubes und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jah- ren verurteilt sowie für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 985 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ist vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Sep- tember 2024 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte, sodass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2024 in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 ersuchte A._____, vertreten durch C._____, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, um Gutheissung eines fünfstündigen Ausgangs am 15. Januar 2026. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 stellte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV) eine Ab- lehnung des Gesuchs in Aussicht.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 ersuchte A._____, vertreten durch C._____, Advokat, Advo- katur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, um Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung. Am 9. Februar 2026 erliess das AJV gestützt auf § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 folgende Verfügung in begründeter Ausfertigung: "1. Das Gesuch von A._____ wird abgelehnt und es werden keine begleiteten / unbegleiteten Aus- gänge / Urlaube gewährt.

2. [Zustellung]" C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch E._____, Advokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, mit Eingabe vom 10. März 2026 fristgerecht Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und beantragte: "1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom

9. Februar 2026 sei insofern aufzuheben resp. abzuändern, als Herrn A._____ umgehend unbe- gleitete Ausgänge zu bewilligen seien.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewäh- rungshilfe, vom 9. Februar 2026 insofern aufzuheben resp. abzuändern, als Herrn A._____ um- gehend begleitete Ausgänge zu bewilligen seien.

3. Subeventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Be- währungshilfe, vom 9. Februar 2026 aufzuheben und die Sache sei zur bundesrechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme des Beschwerdegegners zur vorliegenden Be- schwerde zu replizieren." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Rechtsdienst, vom 12. März 2026 wurde das AJV zur Aktenüberweisung und Vernehmlassung aufgefordert. Mit gleichem Schreiben wurde der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ersucht, sich durch schriftliche Vollmacht als Vertre- ter des Beschwerdeführers auszuweisen und es wurde der Hinweis platziert, dass es dem Be- schwerdeführer obliege, seine Mittellosigkeit mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren. Mit Schreiben vom 16. März 2026 überwies C._____, Advokat, per E._____, Advokat, eine Kopie der mit Schreiben vom 13. Januar 2025 dem AJV eingereichten Vollmacht und verwies bezüglich des Originals auf die Verfahrensakten des AJV. Betreffend unentgeltliche Rechtspflege verwies C._____, Advokat, per E._____, Advokat, ebenfalls auf die Vorakten der kantonalen Justizvollzugsbehörde. Das AJV überwies die Akten am 26. März 2026 und liess sich in ablehnendem Sinne vernehmen. 2 von 10

Am 9. April 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des AJV Stellung. Mit Schreiben vom 28. April 2026 teilte das AJV seinen Verzicht auf das Verfassen einer Duplik mit. Der Rechtsschriftenwechsel wurde am 30. April 2026 für abgeschlossen erklärt. Am 9. Juni 2026 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einreichung der Kostennote für das Beschwerdeverfahren gebeten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 reichte dieser die Kosten- note ein. II. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide können nach § 41 Abs. 1 VRPG mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delega- tionsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des AJV gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. Septem- ber 2020 zuständig. 1.2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Gemäss Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 (07.27) zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG), S. 55, kann im Zusammenhang mit dieser Bestimmung materiell auf Art. 89 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 verwiesen werden. In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht zu dieser Bestimmung fest, dass in Ausnahmefällen auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden kann, wenn "sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzel- fall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentli- chen Interesse liegt" (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 142 I 135 E. 1.3.1). Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer Ausgang beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nach- dem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausgänge zur Beziehungs- pflege hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktu- alität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296 E. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Gesuch um unbegleiteten Ausgang auf seinen ersten Hochzeitstag am 15. Januar 2026 bezogen hätte. Unter Zitierung des Urteils des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 hält er fest, dass die aufenthaltsrechtliche Situation eines Straf- gefangenen im Rahmen der Prüfung von Ausgängen respektive Hafturlauben keine zentrale Rolle 3 von 10

spiele (N 9). Unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung erscheine "Art. 14 der anwendbaren Kon- kordatsrichtlinie SSED 09.0" bundesrechtswidrig. Dementsprechend erwiesen sich die auf diese Rechtsgrundlage abgestützten Erwägungen der kantonalen Justizvollzugsbehörde insgesamt als bundesrechtswidrig. Zu prüfen sei einzig, ob die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 erfüllt seien (N 10). Eine Fluchtgefahr sei weiter nicht ersichtlich (N 12). Sofern eine minimale Fluchtgefahr bejaht würde, seien begleitete Aus- gänge zu gewähren (N 13). Abschliessend verweist er auf die mangelnde Beziehungspflege zu sei- ner Ehefrau im Rahmen des Vollzugssettings (N 14). 2.2. Das AJV verweist demgegenüber auf die konkrete Fluchtgefahr. So sei von einem erheblichen Fluchtanreiz und einer entsprechenden Fluchtgefahr auszugehen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass eine Flucht des Beschwerdeführers den Kontakt oder die Beziehung zu seiner Ehefrau weder massiv erschweren noch gar verunmöglichen würde. Auch der Wunsch nach Intimität mit sei- ner Ehefrau vermöge die Gewährung eines Beziehungsurlaubs nicht zu rechtfertigen. In der Verfü- gung führt die kantonale Justizvollzugsbehörde zudem aus, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe zu verlassen habe. Weiter sei in seinem Fall eine langjährige und stabile familiäre Verwurzlung in der Schweiz, welche bereits vor der Inhaftierung bestanden hätte, nicht ersichtlich. 3. 3.1. Art. 74 StGB verlangt, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu ach- ten ist. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusam- menleben in der Vollzugeseinrichtung es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Huma- nität und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.4., m. w. H.). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 4 i. V. m. Art. 84 Abs. 6 StGB ist einem Eingewiesenen zur Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in ange- messenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegen- steht, keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht und sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten. Die Gewährung eines Urlaubs darf nicht als blosse Hafterleichterung missverstanden werden, vielmehr muss die Urlaubsgewäh- rung aus einem der drei in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründe notwendig sein. Das Bundesrecht stellt somit klar, dass mit dem Instrument des Urlaubs Ziele im Sinne der allgemeinen Vollzugsgrund- sätze gemäss Art. 74 und 75 StGB verfolgt werden. Ob im Einzelfall ein Urlaub gewährt werden kann, bestimmt sich jeweils aufgrund der konkreten Umstände. Demgemäss muss die Vollzugsbe- hörde in Würdigung der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen konkreten Situation entscheiden, ob das Gesamtkonzept der individuellen Vollzugs- und Resozialisierungsplanung den beantragten Ur- laub oder Ausgang zulässt und keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beste- hen (Urteil des Veraltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 E. 3.5.3.). Sind die Voraus- setzungen erfüllt, steht dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE 2020.304 vom 13. November 2020 E. 1.3.3 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). 4 von 10

3.2.2. Ausgänge sind nicht im Strafgesetzbuch, sondern im kantonalen Recht explizit vorgesehen. Sie un- terscheiden sich von Urlauben in ihrer kürzeren Dauer. Sie sind in der Regel auf wenige Stunden be- schränkt (vgl. Dominik Lehner, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon,

2. Auflage, Basel 2022, S. 660 ff.). Gleichwohl müssen für die Gewährung von Ausgängen die Vo- raussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom

16. Dezember 2013 E. 2.3.3). Die Einzelheiten der Ausgangsgewährung richten sich nach kantonalem Recht sowie den verbindli- chen Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E. 1 und 6B_368/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.1). 3.3. Die Modalitäten der Gefangenenurlaube und Ausgänge richten sich nach kantonalem Recht (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht 1, Art. 1 – 136 StGB,

4. Auflage, Basel 2019 [BSK StGB]-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 41). In diesem Zusammenhang führt § 67 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsver- ordnung, SMV) vom 23. September 2020 aus, dass bei der Bewilligung eines Ausgangs, Sach- oder Beziehungsurlaubes die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone zu berücksichtigen sind, wobei das Urlaubsgesuch abgelehnt wird, wenn Fluchtgefahr be- steht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist (Art. 67 Abs. 2 SMV). Für eingewiesene Personen im Normalvollzug gilt die Richtlinie IV.16 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordweist- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvoll- zugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (nachfolgend: Richtlinie IV.16) vom 5. April 2024. 3.4. Neben den Vorschriften der SMV bestehen für die Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs die von der Konkordatskonferenz erlassenen Richtlinien. Dabei handelt es sich gemäss Verwal- tungsgericht um nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen, auf die nur abgestellt werden kann, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.12 vom 14. März 2019 E. II.2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von solchen Verwaltungsverordnungen nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Dadurch wird dem Bestreben der Kantone, durch Richtlinien eine rechtsgleiche Gesetzes- anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2). Die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz beruhen aufgrund der Interessenwahrnehmung und gemeinsamen Ausgestaltung durch alle beteiligten Kantone auf einem breit abgestützten Kon- sens und der Zustimmung aller Beteiligten. Mit Blick auf Sinn und Zweck des Strafvollzugskonkor- dats, nämlich die Vereinheitlichung und Verbesserung des Strafvollzugs in den verschiedenen Kan- tonen, erscheint es als folgerichtig, diese Richtlinien entsprechend konsequent zu vollziehen. Dies umso mehr, als die entsprechende Bestimmung der SMV explizit die Berücksichtigung der Richtli- nien des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz festhält. Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie IV.16 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom

6. Januar 2021 E. 1.4.2). Nach Art. 12 Richtlinie IV.16 können der eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn:

a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weite- rer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnah- men oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;

b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; 5 von 10

c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt;

d) Grund zur Annahme besteht, dass sie: − rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, − sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und − während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht;

e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Ausgänge dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussen- welt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwe- cken (Art. 20 Abs. 1 Richtlinie IV.16). Im geschlossenen Vollzug sind sie als Bestandteil therapeuti- scher Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Art. 20 Abs. 2 Richtlinie IV.16). 3.5. Bei Ausgängen handelt sich wie beim Urlaub um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorberei- tung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen auch jene Voraussetzun- gen erfüllt sein müssen, welche für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind (Urteile des Bundes- gerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.3.2 und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.2). 4. 4.1. Dem Gesagten entsprechend kommt eine Ausgangsgewährung in den Fällen des Art. 84 Abs. 6 StGB in Frage, sprich zur Pflege der Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen. Die drei Grundformen sind ab- schliessend (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 34a). Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Inte- resse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Vermeidung von Haftschäden. Der Beschwerdeführer nennt als Grund seines beantragten Ausgangs das Verbringen seines ersten Hochzeitstages mit seiner Ehefrau ausserhalb der Strafanstalt. Dabei handelt es sich um einen Tat- bestand des Art. 84 Abs. 6 StGB (Beziehung des Eingewiesenen zur Aussenwelt). 4.2. Art. 84 Abs. 6 StGB enthält lediglich die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massge- benden Konkordatsrichtlinien, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil WBE.2025.403 vom

19. Januar 2026 in E. 3.1. mit Verweis auf konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung festhält. Wie bereits unter E. 3.4 ausgeführt worden ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Verwaltungsverordnungen wie der Richtlinie IV.16 nicht ohne triftigen Grund abzuweichen. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16 normiert den Regelfall, wonach eingewiesenen Personen, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen haben, keine Urlaube gewährt werden. Weiter wird in Abs. 2 lit. a desselben Artikels ausgeführt, dass Urlaube unter anderem bewilligt werden können, sofern eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Ausgang, welchen er dazu nutzen möchte, seine in X._____ wohnhafte Ehefrau in Y._____ zu treffen. Die Ehe bestand zum Gesuchszeitpunkt seit einem Jahr. Noch im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 25. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer an, "noch viele Gefühle für diese Person zu haben." Gemeint war seine 6 von 10

ehemalige Ehefrau, mit welcher er von 2016 bis 2019 in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt hatte. Es lässt sich den Vollzugsberichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig Besuch von seiner heutigen Ehefrau erhalten hat. Im Rahmen der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Straf- antritts und des Verbüssens der Freiheitsstrafe ist der Aufbau einer engen, dauerhaften Beziehung aus objektiven Gründen nicht ohne Weiteres anzunehmen. Enge zeitliche Vorgaben, das Ausbleiben des Verbringens gemeinsamer Zeit ausserhalb der Besuchsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstal- ten und der spezielle Kontext eines Treffens in einem Ort des Justizvollzugs erschweren den Aufbau einer solchen Beziehung. Eine tatsächliche enge Beziehung zu einer Person mit gültigem Aufent- haltstitel besteht erst seit der Eheschliessung im Januar 2025 und ist somit recht kurz. Weitere soziale Kontakte zur Pflege familiärer Beziehungen sind zudem nicht ersichtlich. So verfü- gen sein Sohn, die Mutter seines Sohnes, seine Eltern und seine Geschwister über Wohnsitze aus- serhalb der Schweiz (Venezuela, Spanien, Peru). Auch ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert, wie im Urteil des Obergerichts vom 11. März 2024 in E. 4.4. festgestellt worden ist. Seine Integration erweise sich gar als durchwegs mangelhaft und es ist keine Verwurzelung in der Schweiz zu erkennen, wie es im selben Urteil weiter heisst. Es ist zudem anzumerken, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau durch die vorhandenen Kontakt- möglichkeiten gepflegt werden kann, auch ohne die Gewährung eines Ausgangs. Im Hinblick auf Art. 14 Richtlinie IV.16 ist ein Urlaubsgesuch somit abzulehnen. 4.3. Sofern einer der Tatbestände der Urlaubsgewährung erfüllt ist, ist dieser nur in angemessenem Um- fang zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Nötig ist, dass eine Flucht in der Gesamtwürdigung als wahrscheinlich erscheint (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 38), wobei die gesamten Verhältnisse einzubeziehen und umfassen zu würdigen sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.). Das AJV verweist in diesem Zusammenhang auf eine konkrete Fluchtgefahr, welche vom Beschwerdeführer verneint wird. Etwa in der Beurteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 19. November 2025 wird dem Be- schwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, was positiv für ihn zu werten ist. Ebenfalls po- sitiv zu werten ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Begehung weiterer Straftaten schliessen liessen. Der Beschwerdeführer sieht sich nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe jedoch eines Landesverwei- ses über 15 Jahre ausgesetzt. Bereits aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung ist "eine (ge- wisse) Fluchtgefahr ohne weiteres anzunehmen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom

12. Januar 2012 E. 4.3). Zwei Drittel seiner Strafe sind am 30. August 2027 verbüsst, sodass sich ausgehend vom Gesuchs- zeitpunkt eine Reststrafdauer von etwa 1,5 Jahren bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin ge- mäss Art. 86 Abs. 1 StGB ergibt. Bereits eine bedingte Entlassung in circa zwei Jahren ist für das Bundesgericht "eine hinreichend lange Zeit, um ein starkes Indiz daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen und die ohnehin bevorstehende Ausreise aus der Schweiz vorzuver- schieben" (Urteil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.). Sowohl der ausgesprochene Landesverweis als auch die verbleibende Reststrafdauer sind demge- mäss als Indizien für eine Fluchtgefahr zu werten. Wäre das Gesuch nicht schon aufgrund des mangelnden Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 14 Richtlinien IV.16 abzulehnen, könnte es auch mit Verweis auf die Fluchtgefahr nicht bewilligt werden. 7 von 10

4.4. Allfällig als mildere Massnahme in Frage kommenden begleiteten Ausgänge scheiden mit Verweis auf die vorherigen Ausführungen ebenfalls aus. Die Voraussetzungen der Ausgangsgewährung einer eingewiesenen Person, welche die Schweiz verlassen muss, sind nicht erfüllt. 5. Zusammengefasst werden Personen, welche die Schweiz aufgrund einer gerichtlichen Landesver- weisung zu verlassen haben, in der Regel keine Urlaube gewährt (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist mit Verweis auf das Nicht-Vorliegen der Voraussetzun- gen nach Art. 14 Abs. 2 lit. a oder b Richtlinie IV.16 abzulehnen. Mit Verweis auf die konkrete Flucht- gefahr des Beschwerdeführers, die sich in casu mit den starken Indizien der rechtskräftigen Landes- verweisung sowie der kurzen Reststrafdauer begründet, wäre das Bewilligen eines Ausgangs des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Februar 2026 erweist sich demnach als sachge- recht und verhältnismässig. Die Beschwerde vom 10. März 2026 ist demgegenüber unbegründet und aus diesem Grund vollum- fänglich abzuweisen. 6. 6.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens grund- sätzlich kostenpflichtig und hat die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Rechtfertigt es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage und ist zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei eine Vertretung notwendig, kann einer Partei unter den gleichen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). 6.2. Ein Rechtsbegehren ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein, je nachdem, ob das Begehren materiell aussichtslos oder prozessual unzulässig ist. Materielle Aus- sichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn sich die Anträge auf eine rechtlich unhaltbare Rechtsauslegung stützen. Formell aussichtslos ist ein Rechtsmittel, wenn es prozessual unzulässig ist, insbesondere wenn alle oder einzelne Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt werden (Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Basel 2017 [BSK ZPO]-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.). Vorliegend geht es um die Beurteilung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug. Eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid kann nicht als aussichtslos beurteilt werden. Es können dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zudem weder eine unhaltbare Rechtsauslegung noch das Nichterfüllen von Prozessvoraussetzungen vorgeworfen werden. Die Beschwerde vom

10. März 2026 erweist sich daher nicht als aussichtlos. 8 von 10

6.3. Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite (prozessualer Zwangsbedarf) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mut- masslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (BSK-ZPO- RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 117 N. 7). Dem Vollzugsbericht vom 13. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem Freikonto einen Kontostand von Fr. 68.60, auf dem Zweckkonto einen Kontostand von Fr. 192.40 und auf dem Sparkonto einen Kontostand von Fr. 381.20 aufweist. Der Beschwerdeführer gilt als mittellos im Sinne von § 34 VRPG. 6.4. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit erfüllt. Der unterliegende und damit kostenpflichtige Beschwerdeführer wird einstweilen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Er ist gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 6.5. Gemäss § 34 Abs. 2 VRPG kann einer Partei unter den Voraussetzungen der Mittellosigkeit und eines nicht aussichtslosen Begehrens zudem eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist. Dabei ist auf die Tragweite einer Entscheidung abzustellen und besonders nach der Intensität des Eingriffs in die Rechtsstellung der bedürftigen Person durch den entsprechenden Entscheid zu fragen. Bei offensichtlich minder schweren Fällen kann eine unentgeltliche Rechtsvertretung auch dann in Frage kommen, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2a). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Komplexität der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person liegende Gründe, wie etwa deren Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 124 V 32 E. 4b). Beim Kriterium der Notwendigkeit einer Verbeiständung ist zudem die Frage zu stellen, ob eine nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998 S. 439). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gewährung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren und die Rechtslage betreffend Ausgang aus dem geschlossenen Strafvollzug für einen juristischen Laien komplex sind. Dies rechtfertigt den Beizug eines Rechtsbeistands. Die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von § 34 Abs. 2 VRPG ist somit zu bejahen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person von E._____, Advokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, ist daher gutzuheissen. Festzulegen ist demzufolge die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung. Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 gelten in Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, die §§ 3 9 von 10

Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbei- ständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Durch die Grundentschädigung sind gemäss § 6 Abs. 1 Anwaltstarif Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Gemäss § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Grundentschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Porti, Telefon- und Faxgebühren, Kopie usw.) zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 15. Juni 2026 aufforderungs- gemäss eine Honorarnote mit den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. Die Gesamtsumme der Honorarnote beträgt Fr. 1'821.40 und setzt sich aus einem Honorar in der Höhe von Fr. 1'617.49, Auslagen in der Höhe von Fr. 67.40 und der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 136.49 zusammen. Der Leistungsnachweis belegt die erbrachten anwaltlichen Leistungen. Gemäss diesen Unterlagen wurden vom Rechtsvertreter für das vorliegende Verwaltungsverfahren insgesamt rund 6,5 Stunden aufgewendet. Dieser Aufwand ist aufgrund der Rechtslage und des Umfangs der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden. III. Entscheid Demgemäss wird verfügt: 1. Die Beschwerde vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Feb- ruar 2026 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nach- zahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtvertretung die in der Höhe von Fr. 1'821.40 (inkl. MwSt. Fr. 136.49) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 10 von 10