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EBVU 24.222

Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung — EBVU 24.222

Ag Departement Bvu · 2025-03-03 · Deutsch AG

Abluft-Wärmepumpe – Eine Abluft-Wärmepumpe, die den Wärmebedarf einer gewöhnlichen Wohnung aufgrund ihrer begrenzten Heizleistung in Kombination mit dem niedrigen Luftvolumenstrom der Abluftbereiche nicht annähernd zu decken vermag und bei der der eingebaute elektrische Heizstab daher mehr als 50 % des Wärmebedarfs deckt, wird als elektrische Widerstandsheizung eingestuft. Der Ersatz einer bestehenden Abluft-Wärmepumpe durch eine solche Anlage ist daher grundsätzlich unzulässig. (Erw. 2.3.2).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind insbesondere Anwendungen für Komfort- und Notheizungen in be- grenztem Umfang sowie Heizungen für Gebäude, die nicht regelmässig oder nur speziell ge- nutzt werden oder einen tiefen Heizenergiebedarf aufweisen.

E. 2.1 Ausgangslage und Streitthema Im Winter 2023 kam es zum Ausfall der sich seit rund 20 Jahren in Betrieb befindlichen Abluft-Wärme- pumpe der Beschwerdegegner, weshalb eine Ersatzbeschaffung erforderlich wurde. Diese erfolgte wiederum durch eine Abluft-Wärmepumpe. Eine Baubewilligung wurde im Vorfeld nicht eingeholt. Die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Q._____ teilte den Beschwerdegegnern Anfang Januar 2024 mit, dass ein Eins-zu-eins Heizungsersatz bewilligungspflichtig sei und forderte die Beschwerde- gegner auf, innerhalb der gesetzten Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, was die Be- schwerdegegner auch taten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nun die erteilte Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe des Typs NIBE F750 auf Parzelle aaa in Q._____. Es besteht Uneinigkeit dar- über, ob die Abluft-Wärmepumpe die Anforderungen der Energiegesetzgebung, insbesondere jene des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2012 (EnergieG; SAR 773.200) sowie jene der Energieverordnung vom 4. Juli 2012 (EnergieV; SAR 773.211), erfüllt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Abluft-Wärmepumpe sei in ihrer Wirkungsweise eine reine Elekt- roheizung und verstosse daher gegen die energierechtlichen Vorschriften. Der Gemeinderat hält dem entgegen, die Abteilung Bau und Planung habe die Gesuchunterlagen einer externen Fachstelle zur Prüfung unterbreitet. Der Energienachweis sei von der Fachstelle als korrekt befunden worden. Aus- serdem handle es sich um einen Eins-zu-eins Ersatz der bereits bewilligten Abluft-Wärmepumpe aus dem Jahr 2003.

E. 2.2 Energierechtliche Anforderungen

E. 2.2.1 Entwicklungen der Energiepolitik und Gesetzesrevision Die Energiepolitik des Bundesrats orientierte sich langfristig an der 2000-Watt-Gesellschaft. Für seine mittelfristige Energiepolitik stützte sich der Bundesrat auf die vom Bundesamt für Energie erarbeiteten Energieperspektiven 2035. Gemäss diesen Perspektiven reichten die bisherigen energiepolitischen Massnahmen angesichts des steigenden Energieverbrauchs nicht aus, um mittel- und langfristig eine

sichere Energieversorgung der Schweiz zu gewährleisten. Bei der Elektrizität drohte wegen des Aus- laufens der langfristigen Importverträge und der begrenzten Lebensdauer der Kernkraftwerke eine Versorgungslücke. Um diese sich abzeichnende Energielücke zu schliessen, beschloss der Bundesrat im Februar 2007 eine neue Energiepolitik. Die Strategie stützte sich auf vier Säulen: Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Grosskraftwerke und die Energieaussenpolitik (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 9. Juni 2010 zur Totalrevision des Energiegesetzes, Gesch-Nr. 10.182 [Nachfolgend: Botschaft EnergieG 2010], S. 4). Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) erarbeitete in Bezug auf energierechtliche Bestimmungen im Gebäudebereich erstmals im Jahr 1992 eine "Musterverordnung 1992". Diese wurde im Jahr 2000 von den "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn 2000) abgelöst. Dabei handelt es sich um den von den Kantonen getragenen "gemeinsamen Nenner", in dem die bundesrechtlichen Minimalvorgaben beachtet, der technischen Entwicklung Rechnung getragen und gestützt darauf Standards und Module festgelegt wurden. Die EnDK hat die MuKEn im Jahr 2007 einer Totalrevision unterzogen und die neuen Vorschriften im Frühling 2008 zuhanden der Kantone verabschiedet. Die MuKEn 2008 sind modular aufgebaut (Basismodul und Module 2 – 8). Dies ermöglicht den Kantonen, jene Vorschriften in ihr Gesetzeswerk zu übernehmen, die ihren siedlungsstrukturellen und klimati- schen Eigenheiten entsprechen (vgl. Botschaft EnergieG, S. 6 f.). Diese und weitere Entwicklungen führten schliesslich dazu, dass der Kanton Aargau sein altes Ener- giegesetz vom 1. September 1995 im Jahr 2012 revidieren musste, da das alte Gesetz nicht mehr alle neuen Entwicklungen aufnahm und auch die MuKEn nicht in allen Regelungsbereichen ohne Geset- zesänderungen übernommen werden konnten.

E. 2.2.2 Anforderungen an Wärmeerzeugungsanlagen (§ 7 EnergieG) Mit der Totalrevision des Energiegesetzes im Jahr 2012 wurde eine neue Bestimmung über die Anfor- derungen an Wärmeerzeugungsanlagen (§ 7 EnergieG) eingeführt. Die Bestimmung setzt unter ande- rem Art. 1.12 und Art. 1.13 (Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen) der MuKEn 2008 aus dem Basismodul um (vgl. Botschaft EnergieG 2010, S. 33). Wärmeerzeugungsanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Energie in eine für die Raumheizung oder Warmwassererwärmung brauchbare Nut- zungsform. Dazu zählen unter anderem Holzheizungen, Wärmepumpen, Elektroheizungen, Öl- oder Gasheizungen. Zur Erzeugung von Wärme im Gebäudebereich soll, wenn immer möglich ein Wärme- erzeuger mit tiefem CO -Ausstoss und hoher Energieeffizienz eingesetzt werden (vgl. Botschaft Ener-

E. 2.2.2.1 Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen (Abs. 1) § 7 Abs. 1 EnergieG bezieht sich auf neue Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen (Kohle, Öl, Gas). Der Ersatz einer bestehenden Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen durch eine gleichartige Hei- zungsanlage ist ausdrücklich erlaubt. So darf zum Beispiel eine bestehende Gasheizung durch eine neue Gasheizung, eine Ölheizung durch eine neue Ölheizung ersetzt werden. Die neue Heizanlage muss jedoch zwingend dem Stand der Technik entsprechen (Abs. 4; vgl. zum Ganzen: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. November 2011, 11.321 [nachfol- gend: Botschaft EnergieG 2011], S. 27). Geht es nicht um blossen Ersatz, sondern um eine Neuinstal- lation einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen, muss nachgewiesen werden, dass keine Hei- zungsanlage vorhanden ist, die energieeffizienter ist, einen geringeren CO -Ausstoss hat, für die 2 vorgesehene Anwendung genügt und wirtschaftlich tragbar ist. Wird zum Beispiel in einem neuen Ge- bäude eine Ölheizung eingebaut, muss aufgezeigt werden, dass eine Wärmepumpe-, Holz- oder Gas- heizung die genannten Kriterien nicht besser erfüllt als die Ölheizung (Botschaft EnergieG 2011, S. 27). Eine neue Heizungsanlage kann in einem Neubau oder aber auch in einem bestehenden Gebäude installiert werden. In einem bestehenden Gebäude liegt eine Installation einer neuen Heizungsanlage vor, wenn es sich nicht um den Ersatz einer gleichartigen Heizungsanlage handelt. Bei einem Ener- gieträgerwechsel liegt in der Regel die Installation einer neuen Heizungsanlage vor (vgl. Botschaft EnergieG 2011, S. 27).

E. 2.2.2.2 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Abs. 2) § 7 Abs. 2 EnergieG verbietet grundsätzlich neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen. Es ist von wesentlichem öffentlichem Interesse, dass neue Heizungsanlagen, die viel Strom verbrauchen, nicht mehr installiert werden. Dies insbesondere auch aus der Optik heraus, dass die Stromversor- gungsstrategie des Bundesrats darauf angewiesen ist, dass der Strombedarf drastisch gesenkt wird (vgl. Botschaft EnergieG 2011, S. 28). Als elektrische Widerstandsheizungen gelten Heizungen, wel- che elektrischen Strom direkt in Wärme umwandeln (vgl. § 24 Abs. 1 EnergieV). Sie sind ein fest mit einem Bauwerk verbundenes Heizgerät zur Erzeugung von Raumwärme, bei dem ein elektrischer Wi- derstand Wärme direkt oder über Reflektoren abstrahlt (z.B. Infrarotheizkörper) oder die Energie an wärmespeichernde Materialien (z.B. elektrische Speicherheizung oder elektrisch betriebener Kachel- ofen) oder an einen Energiespeicher (Speicher mit einem elektrischen Heizelement) abgibt (vgl. Voll- zugshilfe EN-3 "Heizung und Warmwasser" der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen [EnFK], Aus- gabe Februar 2013 [nachfolgen: Vollzugshilfe EN-3], S. 3). Nicht zu den ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zählen: Elektrisch betriebene Wärmepumpen, Wassererwärmer, Begleithei- zungen von Warmwasserverteilleitungen, elektrische Widerstandsheizung für gewerbliche und indust- rielle Prozesse etc. (vgl. Vollzugshilfe EN-3, S. 3). Solche Heizungsanlagen sind somit weiterhin zu- lässig (Botschaft EnergieG 2011, S. 28). Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vom Verbot neuer elektrischer Widerstandsheizungen vor. Zu diesen Ausnahmen zählen Komfort- und Notheizungen so- wie Heizungen für Gebäude, die nicht regelmässig oder nur speziell genutzt werden oder einen tiefen Heizungsbedarf aufweisen (vgl. § 7 Abs. 2 EnergieG i.V.m. § 24 Abs. 1 EnergieV).

E. 2.2.2.3 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem (Abs. 3) § 7 Abs. 3 EnergieG verbietet grundsätzlich den Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandshei- zung mit Wasserverteilsystem durch eine gleichartige Heizungsanlage. Dieses Verbot wurde einge- führt, da Elektroheizungen einen hohen Stromverbrauch haben und bei bereits vorhandenem Wasser- verteilsystem in der Regel mit tragbarem baulichen und finanziellen Aufwand ersetzt werden können (zum Beispiel durch eine Wärmepumpe). Der Bedarf an elektrischer Energie reduziert sich dadurch etwa um den Faktor 4. Andere Heizsysteme sind in aller Regel kostengünstiger als eine Elektrohei- zung, da vor allem die Stromkosten ins Gewicht fallen. Die Zulässigkeit des Ersatzes wird an die Be- dingung geknüpft, dass kein anderes wirtschaftlich tragbares Heizsystem mit höherer Energieeffizienz zur Verfügung steht oder dass solche Heizsysteme für die vorgesehene Anwendung nicht genügen. 3 von 6

Andernfalls ist der Ersatz nicht zulässig. Damit wird Art. 1.12 Abs. 2 MuKEn umgesetzt. Dieser ver- langt, dass der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen nicht mehr zulässig ist, wenn bereits ein Wasserverteilsystem (Zentralheizung mit Radiatoren oder Fussbodenheizung) vorhanden ist. Ist kein Wasserverteilsystem vorhanden, dürfen bestehende ortsfeste elektrische Widerstandshei- zungen ersetzt werden (vgl. Botschaft EnergieG 2010, S. 32 und Botschaft EnergieG 2011, S. 29).

E. 2.2.2.4 Stand der Technik (Abs. 4) § 7 Abs. 4 EnergieG besagt, dass nur Heizungsanlagen eingebaut werden dürfen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Technik macht schnell Fortschritte. Sie erhöht laufend die Energieeffizienz, hilft mit, den CO -Aussstoss zu reduzieren und verbessert die Umweltfreundlichkeit von Heizungsan- 2 lagen. Es ist daher für den kantonalen Gesetzgeber wichtig zu verlangen, dass Heizungsanlagen, die neu eingebaut oder die ersetzt werden, dem Stand der Technik entsprechen (vgl. Botschaft EnergieG 2011, S. 30). Unter dem Stand der Technik versteht man eine Technik, welche bereits in der Praxis erprobt ist und einen namhaften Marktanteil errungen hat. Es kann also keine sich noch in den For- schungs- oder Experimentierphase befindende Technik vorgeschrieben werden (vgl. Botschaft Ener- gieG 2011, S. 30).

E. 2.2.2.5 Verordnung (Abs. 5) Die EnergieV regelt die Anforderungen an die Nachweise gemäss Absatz 1. Der Nachweis besteht im Wesentlichen darin, Energiepreis, Investitions- und Betriebskosten (inklusive Unterhaltskosten), Amor- tisierung sowie Stand der Technik aufzuzeigen und zu vergleichen (vgl. Botschaft EnergieG 2011, S. 30).

E. 2.2.3 Zwischenergebnis Das geltende aargauische Energierecht kennt kein generelles Verbot von fossilen Heizsystemen oder Elektroheizungen. Insbesondere bei bestehenden Heizungsanlagen ist ein Ersatz durch gleichartige Heizungsanlagen zulässig, sofern sie dem Stand der Technik entsprechen. Eine Ausnahme bilden ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystemen (vgl. § 7 Abs. 3 EnergieG). Diese dürfen grundsätzlich nicht durch eine gleichartige Heizungsanlage ersetzt werden, da sie in aller Regel mit tragbarem baulichem und finanziellem Aufwand durch ein Heizsystem auf der Basis von erneuerbaren Energien ersetzt werden können. Das Aargauer Recht verbietet vor allem die (erstma- lige) Neuinstallation von Elektroheizungen und schränkt die Neuinstallation von fossilen Heizsystemen stark ein.

E. 2.3 Beurteilung

E. 2.3.1 Funktionsweise einer Abluft-Wärmepumpe Eine Abluft-Wärmepumpe ist im Prinzip eine Luftraumwärmepumpe. Diese bezieht die benötigte Wärme nicht aus der Umgebungsluft (Aussenluft) wie eine Luft-Wasser Wärmepumpe, sondern aus der verbrauchten Raumluft. Die Aussenluft strömt durch Fassadenöffnungen in die Wohnräume und wird dort aufgeheizt. Eingebaute Ventilatoren saugen die aufgewärmte Luft aus den Abluftbereichen wie Küche, Bad und WC an und leiten sie in das Gerät. Die Abluft-Wärmepumpe erwärmt und ver- dampft mit der zugeführten Wärmeenergie ein Kältemittel, das in einem geschlossenen Kreislauf fliesst. Der Kältemitteldampf strömt in einen Verdichter, der ihn unter Einsatz von Strom zusammen- presst. Dadurch erhöhen sich der Druck und die Temperatur des gasförmigen Kältemittels. Das Sys- tem fügt der Abluftwärme also elektrische Energie hinzu. Anschliessend gibt der Dampf seine ange- sammelte Wärmeenergie an den Heizkreislauf ab, der Heizung und Warmwasseranlage mit Wärme versorgt. Dabei kühlt das Kältemittel bedingt durch den Wärmeentzug ab. Im letzten Arbeitsschritt ver- ringert die Wärmepumpe den Druck des abgekühlten Kältemittels über ein Entspannungsventil, sodass der Prozess von vorne beginnt. Auf diese Weise steigern leistungsfähige Abluftwärmepumpen das relativ niedrige Temperaturniveau der Abluft von ca. 20°C auf bis zu 65°C (vgl. zum Ganzen: www.bosch-homecomfort.com > Wissen > Heizungsratgeber > Wärmepumpe > Abluftwärmepumpe; https://www.nibe.eu/assets/documents/15798/M11696-3.pdf [besucht am: 29. November 2024]). Im 4 von 6

Vergleich zur Aussenluft hat die verbrauchte Raumluft eine relativ hohe Grundtemperatur. Dadurch erzielen Abluftwärmepumpen vergleichsweise hohe Effizienzwerte. Aufgewärmte Abluft ist im Gegen- satz zur Aussenluft jedoch nur begrenzt verfügbar. Aus diesem Grund können Abluftwärmepumpen in der Regel nicht als alleiniges Heizsystem eingesetzt werden (vgl. https://www.thermondo.de/info/rat/ waermepumpe/abluftwaermepumpe [besucht am: 29. November 2024]). In der Abluft-Wärmepumpe wird daher ein Heizstab als elektrische Zusatzheizung eingesetzt, um nachzuheizen, wenn die Wär- mepumpe nicht den vollen Wärmebedarf decken kann. Die technischen Daten der Abluft-Wärmepumpe des Typs NIBE F750 verdeutlichen ihre begrenzte Fähigkeit zur Wärmeerzeugung (vgl. technische Daten NIBE 750 in den Vorakten). Unter Volllast er- bringt die Abluft-Wärmepumpe eine maximale Heizleistung von 5,35 kW. Zwar wäre eine Heizleistung in dieser Grössenordnung grundsätzlich ausreichend, um eine Wohnung eines Terrassenhauses zu beheizen. Allerdings setzt dies einen maximalen Luftvolumenstrom (Abluftmenge) von 350 m3/h vo- raus, der in einer üblichen Wohnsituation praktisch nicht erreicht werden kann. In typischen Wohnun- gen fällt der Luftvolumenstrom durch Abluft aus Nasszellen und Küchen im Dauerbetrieb in der Regel nur bei 20 bis 30 m3/h pro Entnahmestelle an (vgl. Norm des schweizerischen Ingenieur- und Archi- tektenvereins [SIA] 382/5, Kapitel 5.2.5, Tabelle 3 [Bemessungswerte der Abluft-Volumenströme in Wohngebäuden]). Das entspricht einer effektiven Heizleistung der Abluft-Wärmepumpe von lediglich rund 2 kW. Ein weiterer entscheidender Aspekt ist, dass die nachströmende Aussenluft (Zuluft) nicht allein durch die Wärmepumpe auf die gewünschte Raumtemperatur erwärmt werden kann. Stattdes- sen wird diese Zuluft massgeblich durch den elektrischen Heizstab nacherwärmt, um eine ausrei- chende Raumtemperatur sicherzustellen. Dies bedeutet, dass der Hauptanteil der benötigten Wärme durch den eingebauten Elektroheizstab erzeugt wird, der laut technischem Datenblatt eine Heizleis- tung zwischen 0,5 kW bis 6,5 kW liefert. Es kann somit festgehalten werden, dass Abluft-Wärmepumpen die Wärmeenergie aus der Abluft ei- nes Gebäudes nutzen, um sie für die Heizung und Warmwasseraufbereitung zu verwenden. Sie sind jedoch nur dann besonders effizient, wenn ein hoher und kontinuierlicher Luftvolumenstrom zur Ver- fügung steht. In Wohngebäuden mit begrenzten Abluftmengen, wie es auch vorliegend der Fall ist, kann ihre Leistung jedoch erheblich eingeschränkt sein. Bei unzureichendem Volumenstrom wird die benötigte Wärme daher hauptsächlich durch den elektrischen Zusatzheizstab erzeugt, was den Ener- gieverbrauch und die Stromkosten wesentlich erhöht.

E. 2.3.2 Qualifikation einer Abluft-Wärmepumpe Um die tatsächliche Effizienz einer Heizungsanlage korrekt darzustellen und ihre Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben überprüfen zu können, ist es erforderlich, die vorliegend eingebaute Abluft- Wärmepumpe einer spezifischen Kategorie von Wärmeerzeugungsanlagen zuzuordnen. Dabei ist ent- scheidend, welcher Energieträger mehr als 50 % des benötigten Wärmebedarfs liefert, da dieser die Hauptheizungsanlage definiert. Im vorliegenden Fall ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, der elektrische Heizstab ein- deutig der dominierende Energieträger, da die Abluft-Wärmepumpe allein – bedingt durch ihrer be- grenzte Heizleistung in Kombination mit dem niedrigen Luftvolumenstrom in den relevanten Abluftbe- reichen (Nasszellen, Küche) – den Wärmebedarf nicht annähernd decken kann. Die fehlende Wärme wird durch den eingebauten elektrischen Heizstab kompensiert, der laut technischen Daten eine Leis- tung zwischen 0,5 und 6,5 kW aufweist. Daraus folgt, dass die vorliegende Abluft-Wärmepumpe als elektrischen Widerstandsheizung einzuordnen ist, weshalb die entsprechenden gesetzlichen Vorga- ben gemäss § 7 Abs. 3 und 4 EnergieG zur Anwendung kommen.

E. 2.3.3 Beurteilung des Heizungsersatzes Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 2.2.2.3 oben), ist der Ersatz einer defekten elektrischen Widerstands- heizung durch eine gleichartige Heizungsanlage nur dann zulässig, wenn kein Wasserverteilsystem vorhanden ist. Ist jedoch bereits ein Wasserverteilsystem installiert, ist der Ersatz einer ortsfesten

E. 3 Der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem durch eine gleichartige Heizungsanlage ist nicht zulässig. Als Ausnahmen gelten insbesondere An- wendungen gemäss Absatz 2 oder wenn ein Ersatz durch eine andere Heizungsanlage wirt- schaftlich nicht tragbar ist oder für die Anwendung nicht genügt.

E. 4 Es dürfen nur Heizungsanlagen eingebaut werden, die dem Stand der Technik entsprechen.

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elektrischen Widerstandsheizung durch eine gleichartige Anlage gemäss § 7 Abs. 3 EnergieG grund- sätzlich untersagt. Im vorliegenden Fall wurde in dem von der D._____ GmbH und den Beschwerdegegnern unterzeich- neten Beratungsformular "erneuerbarheizen" vom 7. Dezember 2023 (vgl. Vorakten Gemeinde) ange- geben, dass das bestehende Heizsystem die Wärme über eine Fussbodenheizung abgibt. Eine Fuss- bodenheizung ist ein Wasserverteilsystem, bei dem erhitztes Wasser durch ein Rohrnetz im Boden geleitet wird, um die Wärme an den Raum abzugeben. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist der Ersatz der Abluft-Wärmepumpe – vorbehältlich der Ausnahmeregelungen – nicht zulässig. Als Ausnahmen gelten insbesondere Anwendungen gemäss § 7 Abs. 2 EnergieG oder wenn ein Ersatz durch eine andere Heizungsanlage wirtschaftlich nicht tragbar ist oder für die Anwendung nicht genügt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 EnergieG). Solche Ausnahmesituationen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die eingebaute Anlage erfüllt weder die Kriterien einer Komfort- oder Notheizung, noch liegt eine unregelmässige Nutzung oder ein besonders niedriger Heizenergiebedarf der Wohnung vor. Der Variantenvergleich vom 7. Dezember 2023 zeigt zudem klar, dass eine Luft-Wasser-Wärmepumpe zwar in der Anschaffung etwas höhere Kosten verursacht, dafür aber deutlich geringere jährliche Stromkosten aufweist als eine Abluft-Wärmepumpe. Betrachtet man zudem die Lebensdauer von rund 20 Jahren, so erweist sich die Luft-Wasser-Wärmepumpe in der Gesamtrechnung als wirtschaftlich vorteilhafter, so dass nicht argumentiert werden kann, ein anderes Heizsystem sei wirtschaftlich unzu- mutbar. Darüber hinaus bestätig das Beratungsformular, dass der Einbau einer Luft-Wasser-Wärme- pumpe auch technisch ohne weiteres möglich ist (vgl. S. 2 des Formulars). Da somit weder wirtschaft- liche noch technische Gründe für einen Ersatz der bestehenden Abluft-Wärmepumpe sprechen, liegt keine Ausnahme gemäss § 7 Abs. 3 Satz 2 EnergieG vor. Der Eins-zu-Eins Ersatz der Abluft-Wärme- pumpe mit Wasserverteilsystem war daher nicht zulässig. Der Ersatz der defekten Abluft-Wärmepumpe durch eine gleichartige Anlage widerspricht somit den energierechtlichen Vorschriften. Eine nachträgliche ordentliche Bewilligung kann folglich nicht erteilt werden. Der Argumentation der Gemeinde, wonach es sich um einen Eins-zu-Eins Ersatz einer bereits bewilligten Abluftwärmepumpe aus dem Jahr 2003 handle, kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Ei- nerseits lassen die vom Beschwerdeführer eingereichten Baugesuchsunterlagen darauf schliessen, dass ursprünglich eine Gasheizung (Erdgas) und nicht eine Abluft-Wärmepumpe bewilligt wurde. An- dererseits steht § 7 Abs. 3 EnergieG dem Ersatz- oder Wiederaufbau einer elektrischen Widerstands- heizung – worunter eine Abluft-Wärmepumpe nach dem Gesagten zu subsumieren ist – explizit ent- gegen.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.24.222 ENTSCHEID vom 3. März 2025 A._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 22. April 2024 be- treffend Baugesuch von B._____ und C._____ für Sanierung Wärmeerzeugung durch Abluft- Wärmepumpe, innen aufgestellt (nachträglich) auf Parzelle aaa (Baugesuch 2024-0003); Nicht- eintreten/aufsichtsrechtliche Prüfung Erwägungen

2. Aufsichtsrecht 2.1 Ausgangslage und Streitthema Im Winter 2023 kam es zum Ausfall der sich seit rund 20 Jahren in Betrieb befindlichen Abluft-Wärme- pumpe der Beschwerdegegner, weshalb eine Ersatzbeschaffung erforderlich wurde. Diese erfolgte wiederum durch eine Abluft-Wärmepumpe. Eine Baubewilligung wurde im Vorfeld nicht eingeholt. Die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Q._____ teilte den Beschwerdegegnern Anfang Januar 2024 mit, dass ein Eins-zu-eins Heizungsersatz bewilligungspflichtig sei und forderte die Beschwerde- gegner auf, innerhalb der gesetzten Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, was die Be- schwerdegegner auch taten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nun die erteilte Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe des Typs NIBE F750 auf Parzelle aaa in Q._____. Es besteht Uneinigkeit dar- über, ob die Abluft-Wärmepumpe die Anforderungen der Energiegesetzgebung, insbesondere jene des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2012 (EnergieG; SAR 773.200) sowie jene der Energieverordnung vom 4. Juli 2012 (EnergieV; SAR 773.211), erfüllt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Abluft-Wärmepumpe sei in ihrer Wirkungsweise eine reine Elekt- roheizung und verstosse daher gegen die energierechtlichen Vorschriften. Der Gemeinderat hält dem entgegen, die Abteilung Bau und Planung habe die Gesuchunterlagen einer externen Fachstelle zur Prüfung unterbreitet. Der Energienachweis sei von der Fachstelle als korrekt befunden worden. Aus- serdem handle es sich um einen Eins-zu-eins Ersatz der bereits bewilligten Abluft-Wärmepumpe aus dem Jahr 2003. 2.2 Energierechtliche Anforderungen 2.2.1 Entwicklungen der Energiepolitik und Gesetzesrevision Die Energiepolitik des Bundesrats orientierte sich langfristig an der 2000-Watt-Gesellschaft. Für seine mittelfristige Energiepolitik stützte sich der Bundesrat auf die vom Bundesamt für Energie erarbeiteten Energieperspektiven 2035. Gemäss diesen Perspektiven reichten die bisherigen energiepolitischen Massnahmen angesichts des steigenden Energieverbrauchs nicht aus, um mittel- und langfristig eine

sichere Energieversorgung der Schweiz zu gewährleisten. Bei der Elektrizität drohte wegen des Aus- laufens der langfristigen Importverträge und der begrenzten Lebensdauer der Kernkraftwerke eine Versorgungslücke. Um diese sich abzeichnende Energielücke zu schliessen, beschloss der Bundesrat im Februar 2007 eine neue Energiepolitik. Die Strategie stützte sich auf vier Säulen: Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Grosskraftwerke und die Energieaussenpolitik (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 9. Juni 2010 zur Totalrevision des Energiegesetzes, Gesch-Nr. 10.182 [Nachfolgend: Botschaft EnergieG 2010], S. 4). Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) erarbeitete in Bezug auf energierechtliche Bestimmungen im Gebäudebereich erstmals im Jahr 1992 eine "Musterverordnung 1992". Diese wurde im Jahr 2000 von den "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn 2000) abgelöst. Dabei handelt es sich um den von den Kantonen getragenen "gemeinsamen Nenner", in dem die bundesrechtlichen Minimalvorgaben beachtet, der technischen Entwicklung Rechnung getragen und gestützt darauf Standards und Module festgelegt wurden. Die EnDK hat die MuKEn im Jahr 2007 einer Totalrevision unterzogen und die neuen Vorschriften im Frühling 2008 zuhanden der Kantone verabschiedet. Die MuKEn 2008 sind modular aufgebaut (Basismodul und Module 2 – 8). Dies ermöglicht den Kantonen, jene Vorschriften in ihr Gesetzeswerk zu übernehmen, die ihren siedlungsstrukturellen und klimati- schen Eigenheiten entsprechen (vgl. Botschaft EnergieG, S. 6 f.). Diese und weitere Entwicklungen führten schliesslich dazu, dass der Kanton Aargau sein altes Ener- giegesetz vom 1. September 1995 im Jahr 2012 revidieren musste, da das alte Gesetz nicht mehr alle neuen Entwicklungen aufnahm und auch die MuKEn nicht in allen Regelungsbereichen ohne Geset- zesänderungen übernommen werden konnten. 2.2.2 Anforderungen an Wärmeerzeugungsanlagen (§ 7 EnergieG) Mit der Totalrevision des Energiegesetzes im Jahr 2012 wurde eine neue Bestimmung über die Anfor- derungen an Wärmeerzeugungsanlagen (§ 7 EnergieG) eingeführt. Die Bestimmung setzt unter ande- rem Art. 1.12 und Art. 1.13 (Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen) der MuKEn 2008 aus dem Basismodul um (vgl. Botschaft EnergieG 2010, S. 33). Wärmeerzeugungsanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Energie in eine für die Raumheizung oder Warmwassererwärmung brauchbare Nut- zungsform. Dazu zählen unter anderem Holzheizungen, Wärmepumpen, Elektroheizungen, Öl- oder Gasheizungen. Zur Erzeugung von Wärme im Gebäudebereich soll, wenn immer möglich ein Wärme- erzeuger mit tiefem CO -Ausstoss und hoher Energieeffizienz eingesetzt werden (vgl. Botschaft Ener- 2 gieG 2010, S. 33). Die Anforderungen an die Wärmeerzeugungsanlagen werden in § 7 EnergieG wie folgt geregelt: § 7 Heizungsanlagen 1 Neue Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen sind zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine energieeffizientere Heizungsanlage mit geringerem CO2-Ausstoss zur Verfü- gung steht, die für die geplante Anwendung genügt und wirtschaftlich tragbar ist. Bestehende Heizungsanlagen dürfen durch eine gleichartige Heizungsanlage ersetzt werden. 2 Neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind insbesondere Anwendungen für Komfort- und Notheizungen in be- grenztem Umfang sowie Heizungen für Gebäude, die nicht regelmässig oder nur speziell ge- nutzt werden oder einen tiefen Heizenergiebedarf aufweisen. 3 Der Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem durch eine gleichartige Heizungsanlage ist nicht zulässig. Als Ausnahmen gelten insbesondere An- wendungen gemäss Absatz 2 oder wenn ein Ersatz durch eine andere Heizungsanlage wirt- schaftlich nicht tragbar ist oder für die Anwendung nicht genügt. 4 Es dürfen nur Heizungsanlagen eingebaut werden, die dem Stand der Technik entsprechen. 5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen, wenn die wirtschaftliche Tragbar- keit nicht gegeben ist, sowie die Anforderungen an die Nachweise. 2 von 6

2.2.2.1 Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen (Abs. 1) § 7 Abs. 1 EnergieG bezieht sich auf neue Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen (Kohle, Öl, Gas). Der Ersatz einer bestehenden Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen durch eine gleichartige Hei- zungsanlage ist ausdrücklich erlaubt. So darf zum Beispiel eine bestehende Gasheizung durch eine neue Gasheizung, eine Ölheizung durch eine neue Ölheizung ersetzt werden. Die neue Heizanlage muss jedoch zwingend dem Stand der Technik entsprechen (Abs. 4; vgl. zum Ganzen: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. November 2011, 11.321 [nachfol- gend: Botschaft EnergieG 2011], S. 27). Geht es nicht um blossen Ersatz, sondern um eine Neuinstal- lation einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen, muss nachgewiesen werden, dass keine Hei- zungsanlage vorhanden ist, die energieeffizienter ist, einen geringeren CO -Ausstoss hat, für die 2 vorgesehene Anwendung genügt und wirtschaftlich tragbar ist. Wird zum Beispiel in einem neuen Ge- bäude eine Ölheizung eingebaut, muss aufgezeigt werden, dass eine Wärmepumpe-, Holz- oder Gas- heizung die genannten Kriterien nicht besser erfüllt als die Ölheizung (Botschaft EnergieG 2011, S. 27). Eine neue Heizungsanlage kann in einem Neubau oder aber auch in einem bestehenden Gebäude installiert werden. In einem bestehenden Gebäude liegt eine Installation einer neuen Heizungsanlage vor, wenn es sich nicht um den Ersatz einer gleichartigen Heizungsanlage handelt. Bei einem Ener- gieträgerwechsel liegt in der Regel die Installation einer neuen Heizungsanlage vor (vgl. Botschaft EnergieG 2011, S. 27). 2.2.2.2 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Abs. 2) § 7 Abs. 2 EnergieG verbietet grundsätzlich neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen. Es ist von wesentlichem öffentlichem Interesse, dass neue Heizungsanlagen, die viel Strom verbrauchen, nicht mehr installiert werden. Dies insbesondere auch aus der Optik heraus, dass die Stromversor- gungsstrategie des Bundesrats darauf angewiesen ist, dass der Strombedarf drastisch gesenkt wird (vgl. Botschaft EnergieG 2011, S. 28). Als elektrische Widerstandsheizungen gelten Heizungen, wel- che elektrischen Strom direkt in Wärme umwandeln (vgl. § 24 Abs. 1 EnergieV). Sie sind ein fest mit einem Bauwerk verbundenes Heizgerät zur Erzeugung von Raumwärme, bei dem ein elektrischer Wi- derstand Wärme direkt oder über Reflektoren abstrahlt (z.B. Infrarotheizkörper) oder die Energie an wärmespeichernde Materialien (z.B. elektrische Speicherheizung oder elektrisch betriebener Kachel- ofen) oder an einen Energiespeicher (Speicher mit einem elektrischen Heizelement) abgibt (vgl. Voll- zugshilfe EN-3 "Heizung und Warmwasser" der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen [EnFK], Aus- gabe Februar 2013 [nachfolgen: Vollzugshilfe EN-3], S. 3). Nicht zu den ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zählen: Elektrisch betriebene Wärmepumpen, Wassererwärmer, Begleithei- zungen von Warmwasserverteilleitungen, elektrische Widerstandsheizung für gewerbliche und indust- rielle Prozesse etc. (vgl. Vollzugshilfe EN-3, S. 3). Solche Heizungsanlagen sind somit weiterhin zu- lässig (Botschaft EnergieG 2011, S. 28). Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vom Verbot neuer elektrischer Widerstandsheizungen vor. Zu diesen Ausnahmen zählen Komfort- und Notheizungen so- wie Heizungen für Gebäude, die nicht regelmässig oder nur speziell genutzt werden oder einen tiefen Heizungsbedarf aufweisen (vgl. § 7 Abs. 2 EnergieG i.V.m. § 24 Abs. 1 EnergieV). 2.2.2.3 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem (Abs. 3) § 7 Abs. 3 EnergieG verbietet grundsätzlich den Ersatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandshei- zung mit Wasserverteilsystem durch eine gleichartige Heizungsanlage. Dieses Verbot wurde einge- führt, da Elektroheizungen einen hohen Stromverbrauch haben und bei bereits vorhandenem Wasser- verteilsystem in der Regel mit tragbarem baulichen und finanziellen Aufwand ersetzt werden können (zum Beispiel durch eine Wärmepumpe). Der Bedarf an elektrischer Energie reduziert sich dadurch etwa um den Faktor 4. Andere Heizsysteme sind in aller Regel kostengünstiger als eine Elektrohei- zung, da vor allem die Stromkosten ins Gewicht fallen. Die Zulässigkeit des Ersatzes wird an die Be- dingung geknüpft, dass kein anderes wirtschaftlich tragbares Heizsystem mit höherer Energieeffizienz zur Verfügung steht oder dass solche Heizsysteme für die vorgesehene Anwendung nicht genügen. 3 von 6

Andernfalls ist der Ersatz nicht zulässig. Damit wird Art. 1.12 Abs. 2 MuKEn umgesetzt. Dieser ver- langt, dass der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen nicht mehr zulässig ist, wenn bereits ein Wasserverteilsystem (Zentralheizung mit Radiatoren oder Fussbodenheizung) vorhanden ist. Ist kein Wasserverteilsystem vorhanden, dürfen bestehende ortsfeste elektrische Widerstandshei- zungen ersetzt werden (vgl. Botschaft EnergieG 2010, S. 32 und Botschaft EnergieG 2011, S. 29). 2.2.2.4 Stand der Technik (Abs. 4) § 7 Abs. 4 EnergieG besagt, dass nur Heizungsanlagen eingebaut werden dürfen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Technik macht schnell Fortschritte. Sie erhöht laufend die Energieeffizienz, hilft mit, den CO -Aussstoss zu reduzieren und verbessert die Umweltfreundlichkeit von Heizungsan- 2 lagen. Es ist daher für den kantonalen Gesetzgeber wichtig zu verlangen, dass Heizungsanlagen, die neu eingebaut oder die ersetzt werden, dem Stand der Technik entsprechen (vgl. Botschaft EnergieG 2011, S. 30). Unter dem Stand der Technik versteht man eine Technik, welche bereits in der Praxis erprobt ist und einen namhaften Marktanteil errungen hat. Es kann also keine sich noch in den For- schungs- oder Experimentierphase befindende Technik vorgeschrieben werden (vgl. Botschaft Ener- gieG 2011, S. 30). 2.2.2.5 Verordnung (Abs. 5) Die EnergieV regelt die Anforderungen an die Nachweise gemäss Absatz 1. Der Nachweis besteht im Wesentlichen darin, Energiepreis, Investitions- und Betriebskosten (inklusive Unterhaltskosten), Amor- tisierung sowie Stand der Technik aufzuzeigen und zu vergleichen (vgl. Botschaft EnergieG 2011, S. 30). 2.2.3 Zwischenergebnis Das geltende aargauische Energierecht kennt kein generelles Verbot von fossilen Heizsystemen oder Elektroheizungen. Insbesondere bei bestehenden Heizungsanlagen ist ein Ersatz durch gleichartige Heizungsanlagen zulässig, sofern sie dem Stand der Technik entsprechen. Eine Ausnahme bilden ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystemen (vgl. § 7 Abs. 3 EnergieG). Diese dürfen grundsätzlich nicht durch eine gleichartige Heizungsanlage ersetzt werden, da sie in aller Regel mit tragbarem baulichem und finanziellem Aufwand durch ein Heizsystem auf der Basis von erneuerbaren Energien ersetzt werden können. Das Aargauer Recht verbietet vor allem die (erstma- lige) Neuinstallation von Elektroheizungen und schränkt die Neuinstallation von fossilen Heizsystemen stark ein. 2.3 Beurteilung 2.3.1 Funktionsweise einer Abluft-Wärmepumpe Eine Abluft-Wärmepumpe ist im Prinzip eine Luftraumwärmepumpe. Diese bezieht die benötigte Wärme nicht aus der Umgebungsluft (Aussenluft) wie eine Luft-Wasser Wärmepumpe, sondern aus der verbrauchten Raumluft. Die Aussenluft strömt durch Fassadenöffnungen in die Wohnräume und wird dort aufgeheizt. Eingebaute Ventilatoren saugen die aufgewärmte Luft aus den Abluftbereichen wie Küche, Bad und WC an und leiten sie in das Gerät. Die Abluft-Wärmepumpe erwärmt und ver- dampft mit der zugeführten Wärmeenergie ein Kältemittel, das in einem geschlossenen Kreislauf fliesst. Der Kältemitteldampf strömt in einen Verdichter, der ihn unter Einsatz von Strom zusammen- presst. Dadurch erhöhen sich der Druck und die Temperatur des gasförmigen Kältemittels. Das Sys- tem fügt der Abluftwärme also elektrische Energie hinzu. Anschliessend gibt der Dampf seine ange- sammelte Wärmeenergie an den Heizkreislauf ab, der Heizung und Warmwasseranlage mit Wärme versorgt. Dabei kühlt das Kältemittel bedingt durch den Wärmeentzug ab. Im letzten Arbeitsschritt ver- ringert die Wärmepumpe den Druck des abgekühlten Kältemittels über ein Entspannungsventil, sodass der Prozess von vorne beginnt. Auf diese Weise steigern leistungsfähige Abluftwärmepumpen das relativ niedrige Temperaturniveau der Abluft von ca. 20°C auf bis zu 65°C (vgl. zum Ganzen: www.bosch-homecomfort.com > Wissen > Heizungsratgeber > Wärmepumpe > Abluftwärmepumpe; https://www.nibe.eu/assets/documents/15798/M11696-3.pdf [besucht am: 29. November 2024]). Im 4 von 6

Vergleich zur Aussenluft hat die verbrauchte Raumluft eine relativ hohe Grundtemperatur. Dadurch erzielen Abluftwärmepumpen vergleichsweise hohe Effizienzwerte. Aufgewärmte Abluft ist im Gegen- satz zur Aussenluft jedoch nur begrenzt verfügbar. Aus diesem Grund können Abluftwärmepumpen in der Regel nicht als alleiniges Heizsystem eingesetzt werden (vgl. https://www.thermondo.de/info/rat/ waermepumpe/abluftwaermepumpe [besucht am: 29. November 2024]). In der Abluft-Wärmepumpe wird daher ein Heizstab als elektrische Zusatzheizung eingesetzt, um nachzuheizen, wenn die Wär- mepumpe nicht den vollen Wärmebedarf decken kann. Die technischen Daten der Abluft-Wärmepumpe des Typs NIBE F750 verdeutlichen ihre begrenzte Fähigkeit zur Wärmeerzeugung (vgl. technische Daten NIBE 750 in den Vorakten). Unter Volllast er- bringt die Abluft-Wärmepumpe eine maximale Heizleistung von 5,35 kW. Zwar wäre eine Heizleistung in dieser Grössenordnung grundsätzlich ausreichend, um eine Wohnung eines Terrassenhauses zu beheizen. Allerdings setzt dies einen maximalen Luftvolumenstrom (Abluftmenge) von 350 m3/h vo- raus, der in einer üblichen Wohnsituation praktisch nicht erreicht werden kann. In typischen Wohnun- gen fällt der Luftvolumenstrom durch Abluft aus Nasszellen und Küchen im Dauerbetrieb in der Regel nur bei 20 bis 30 m3/h pro Entnahmestelle an (vgl. Norm des schweizerischen Ingenieur- und Archi- tektenvereins [SIA] 382/5, Kapitel 5.2.5, Tabelle 3 [Bemessungswerte der Abluft-Volumenströme in Wohngebäuden]). Das entspricht einer effektiven Heizleistung der Abluft-Wärmepumpe von lediglich rund 2 kW. Ein weiterer entscheidender Aspekt ist, dass die nachströmende Aussenluft (Zuluft) nicht allein durch die Wärmepumpe auf die gewünschte Raumtemperatur erwärmt werden kann. Stattdes- sen wird diese Zuluft massgeblich durch den elektrischen Heizstab nacherwärmt, um eine ausrei- chende Raumtemperatur sicherzustellen. Dies bedeutet, dass der Hauptanteil der benötigten Wärme durch den eingebauten Elektroheizstab erzeugt wird, der laut technischem Datenblatt eine Heizleis- tung zwischen 0,5 kW bis 6,5 kW liefert. Es kann somit festgehalten werden, dass Abluft-Wärmepumpen die Wärmeenergie aus der Abluft ei- nes Gebäudes nutzen, um sie für die Heizung und Warmwasseraufbereitung zu verwenden. Sie sind jedoch nur dann besonders effizient, wenn ein hoher und kontinuierlicher Luftvolumenstrom zur Ver- fügung steht. In Wohngebäuden mit begrenzten Abluftmengen, wie es auch vorliegend der Fall ist, kann ihre Leistung jedoch erheblich eingeschränkt sein. Bei unzureichendem Volumenstrom wird die benötigte Wärme daher hauptsächlich durch den elektrischen Zusatzheizstab erzeugt, was den Ener- gieverbrauch und die Stromkosten wesentlich erhöht. 2.3.2 Qualifikation einer Abluft-Wärmepumpe Um die tatsächliche Effizienz einer Heizungsanlage korrekt darzustellen und ihre Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben überprüfen zu können, ist es erforderlich, die vorliegend eingebaute Abluft- Wärmepumpe einer spezifischen Kategorie von Wärmeerzeugungsanlagen zuzuordnen. Dabei ist ent- scheidend, welcher Energieträger mehr als 50 % des benötigten Wärmebedarfs liefert, da dieser die Hauptheizungsanlage definiert. Im vorliegenden Fall ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, der elektrische Heizstab ein- deutig der dominierende Energieträger, da die Abluft-Wärmepumpe allein – bedingt durch ihrer be- grenzte Heizleistung in Kombination mit dem niedrigen Luftvolumenstrom in den relevanten Abluftbe- reichen (Nasszellen, Küche) – den Wärmebedarf nicht annähernd decken kann. Die fehlende Wärme wird durch den eingebauten elektrischen Heizstab kompensiert, der laut technischen Daten eine Leis- tung zwischen 0,5 und 6,5 kW aufweist. Daraus folgt, dass die vorliegende Abluft-Wärmepumpe als elektrischen Widerstandsheizung einzuordnen ist, weshalb die entsprechenden gesetzlichen Vorga- ben gemäss § 7 Abs. 3 und 4 EnergieG zur Anwendung kommen. 2.3.3 Beurteilung des Heizungsersatzes Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 2.2.2.3 oben), ist der Ersatz einer defekten elektrischen Widerstands- heizung durch eine gleichartige Heizungsanlage nur dann zulässig, wenn kein Wasserverteilsystem vorhanden ist. Ist jedoch bereits ein Wasserverteilsystem installiert, ist der Ersatz einer ortsfesten 5 von 6

elektrischen Widerstandsheizung durch eine gleichartige Anlage gemäss § 7 Abs. 3 EnergieG grund- sätzlich untersagt. Im vorliegenden Fall wurde in dem von der D._____ GmbH und den Beschwerdegegnern unterzeich- neten Beratungsformular "erneuerbarheizen" vom 7. Dezember 2023 (vgl. Vorakten Gemeinde) ange- geben, dass das bestehende Heizsystem die Wärme über eine Fussbodenheizung abgibt. Eine Fuss- bodenheizung ist ein Wasserverteilsystem, bei dem erhitztes Wasser durch ein Rohrnetz im Boden geleitet wird, um die Wärme an den Raum abzugeben. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist der Ersatz der Abluft-Wärmepumpe – vorbehältlich der Ausnahmeregelungen – nicht zulässig. Als Ausnahmen gelten insbesondere Anwendungen gemäss § 7 Abs. 2 EnergieG oder wenn ein Ersatz durch eine andere Heizungsanlage wirtschaftlich nicht tragbar ist oder für die Anwendung nicht genügt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 EnergieG). Solche Ausnahmesituationen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die eingebaute Anlage erfüllt weder die Kriterien einer Komfort- oder Notheizung, noch liegt eine unregelmässige Nutzung oder ein besonders niedriger Heizenergiebedarf der Wohnung vor. Der Variantenvergleich vom 7. Dezember 2023 zeigt zudem klar, dass eine Luft-Wasser-Wärmepumpe zwar in der Anschaffung etwas höhere Kosten verursacht, dafür aber deutlich geringere jährliche Stromkosten aufweist als eine Abluft-Wärmepumpe. Betrachtet man zudem die Lebensdauer von rund 20 Jahren, so erweist sich die Luft-Wasser-Wärmepumpe in der Gesamtrechnung als wirtschaftlich vorteilhafter, so dass nicht argumentiert werden kann, ein anderes Heizsystem sei wirtschaftlich unzu- mutbar. Darüber hinaus bestätig das Beratungsformular, dass der Einbau einer Luft-Wasser-Wärme- pumpe auch technisch ohne weiteres möglich ist (vgl. S. 2 des Formulars). Da somit weder wirtschaft- liche noch technische Gründe für einen Ersatz der bestehenden Abluft-Wärmepumpe sprechen, liegt keine Ausnahme gemäss § 7 Abs. 3 Satz 2 EnergieG vor. Der Eins-zu-Eins Ersatz der Abluft-Wärme- pumpe mit Wasserverteilsystem war daher nicht zulässig. Der Ersatz der defekten Abluft-Wärmepumpe durch eine gleichartige Anlage widerspricht somit den energierechtlichen Vorschriften. Eine nachträgliche ordentliche Bewilligung kann folglich nicht erteilt werden. Der Argumentation der Gemeinde, wonach es sich um einen Eins-zu-Eins Ersatz einer bereits bewilligten Abluftwärmepumpe aus dem Jahr 2003 handle, kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Ei- nerseits lassen die vom Beschwerdeführer eingereichten Baugesuchsunterlagen darauf schliessen, dass ursprünglich eine Gasheizung (Erdgas) und nicht eine Abluft-Wärmepumpe bewilligt wurde. An- dererseits steht § 7 Abs. 3 EnergieG dem Ersatz- oder Wiederaufbau einer elektrischen Widerstands- heizung – worunter eine Abluft-Wärmepumpe nach dem Gesagten zu subsumieren ist – explizit ent- gegen. 6 von 6