Richtlinien genügen nicht, um Gebiete festzulegen, in denen freistehende Reklametafeln verboten sind.
Sachverhalt
Entscheid des Baudepartements vom 21.12.1998 in Sachen A. Ästhetische Generalklausel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Richtlinien genügen nicht, um Gebiete festzulegen, in denen freistehende Reklametafeln
verboten sind.
kein
5.
c)
Der Gemeinderat K. hat am 26. Oktober 1998 ein Plakatkonzept beschlossen. Dieses bezeichnet planlich die Bereiche,
innerhalb welcher der Gemeinderat Plakatstellen für bewilligungsfähig hält (...). Damit will der Gemeinderat dem
Wildwuchs von Plakatstellen steuern. Das Konzept hat verwaltungsanweisenden Charakter und ist bei der Behandlung
von Baugesuchen beizuziehen (...). Es handelt sich somit um Richtlinien, nach welchen der Gemeinderat seine
Bewilligungspraxis ausrichten will.
Es liegt im Interesse der Rechtsstaatlichkeit, wenn der Gemeinderat dokumentiert, wie er seinen Entscheidungsspielraum
zu handhaben gedenkt. Allerdings kommt derartigen Richtlinien keine Gesetzeskraft zu. Insbesondere vermögen sie die
Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung nicht ausser Kraft zu setzen oder fehlende Vorschriften zu ersetzen. Was
in der Bau- und Nutzungsordnung geregelt werden kann und von entsprechender Bedeutung ist, muss dort
aufgenommen werden (AGVE 1989 S. 251). Je umfassender und eingreifender eine Massnahme ist, um so strengere
Anforderungen sind an die Bestimmtheit der Vorschriften zu stellen, auf welche sie sich stützt. Dass dem Konzept der
Charakter einer formellen gesetzlichen Bestimmung abgeht, bedeutet allerdings nicht, dass die Plakatstelle nun einfach
bewilligt werden müsste; es hat bloss zur Folge, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Entscheid im Rahmen aller hierfür
massgebenden Normen haltbar ist.
6. (...)
c)
Gewichtiger ist das Bestreben, jene Bereiche von Reklamen freizuhalten, wo bislang keine vorhanden sind. Das Interesse
einer Gemeinde, den Wildwuchs von Plakatstellen zu verhindern, ist durchaus legitim (...). Generell sind aber in der
Gemeinde K. wenige freistehende Plakatstellen anzutreffen. Die Aussage des Fachbeamten für Ortsbildschutz, dass
derartige Plakatstellen für K. eher untypisch sind, hat etwas für sich.
Das Verwaltungsgericht hat sich stets auf den Standpunkt gestellt, ob eine besondere Grundlage mit detaillierten
Schutzbestimmungen erforderlich sei, richte sich nach der Tragweite der betreffenden Regelung und der Schwere des
Eingriffs. Massgebend sind dabei die Voraussehbarkeit der Tragweite rechtlicher Normierungen, die Rechtsgleichheit, das
Willkürverbot, der Rechtsschutz der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie der Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer im Verfahren zum Erlass von Gemeindebauvorschriften, die Ermöglichung der öffentlichen
Auseinandersetzung und der Volksabstimmung. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat das Gericht befunden, dass
ästhetische Generalklauseln und gestützt darauf erlassene Richtlinien eine ausreichende gesetzliche Grundlage bieten,
wenn es bloss um die Gestaltung und nicht um ein Verbot von Reklamen gehe (AGVE 1989 S. 252). Die Festlegung von
Bereichen, in denen allein freistehende Plakatstellen zulässig sind, kann nicht mehr als geringfügiger Eingriff gelten.
Bezeichnenderweise versteht der Gemeinderat die im zum Konzept gehörenden Plan ausgeschiedenen Bereiche als
parzellenscharfe Abgrenzung. Damit hat der Plan eine ähnliche Funktion wie Nutzungspläne. Demnach ist klar, dass der
Gemeinderat das angestrebte Ziel nur über Bestimmungen errei-chen kann, die im Verfahren für Nutzungspläne und -
vorschriften erlassen worden sind. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
Entscheid des Baudepartements vom 21.12.1998 in Sachen A.
Ästhetische Generalklausel