Nutzungskonformität von forstlichen Bauten und Anlagen im Wald.
Sachverhalt
Entscheid des Bundesgerichts (123 II 509 Erw. 4) vom 28.05.1997 Wald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nutzungskonformität von forstlichen Bauten und Anlagen im Wald. kein Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Nutzungsordnungskonformität von im Wald vorgesehenen forstlichen Bauten und Anlagen sowohl der Zweck als auch die betriebs- und forstwirtschaftliche Notwendigkeit im einzelnen zu prüfen und zudem eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Dabei ist zu untersuchen, ob ausreichende Gründe für einen Standort im Waldareal sprechen und ob dieser Standort gegenüber einem Standort innerhalb der Bauzone als wesentlich vorteilhafter erscheint. Ausserdem hat die Interessenabwägung die Wahrung der von der Standortwahl innerhalb des Waldes betroffenen öffentlichen Interessen sicherzustellen. Aus den Erwägungen Sachverhalt Entscheid des Bundesgerichts (123 II 509 Erw. 4) vom 28.05.1997 Wald