Frist für die Sanierung einer Feuerungsanlage, die die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte nicht einhält. Das Argument, mit der Sanierung möglichst lange zuzuwarten, um den technischen Fortschritt in der Anlageherstellung abwarten zu können, ist bei der Fristsetzung nicht zu berücksichtigen.
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.03.1994 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.03.1994 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.03.1994
Frist für die Sanierung einer Feuerungsanlage, die die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte nicht einhält. Das Argument, mit der Sanierung möglichst lange zuzuwarten, um den technischen Fortschritt in der Anlageherstellung abwarten zu können, ist bei der Fristsetzung nicht zu berücksichtigen.
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