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Rechtsverweigerung; nachträgliches Baubewilligungsverfahren

Ag Baugesetzgebung · 2008-06-09 · Deutsch AG

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt auch bei Laien voraus, dass sie vorerst beim Gemeinderat einen Antrag gestellt haben, was dieser beschliessen soll, und diesen Antrag begründet haben, es sei denn, ein solches Vorgehen käme einem Verfahrensleerlauf gleich (Erw. 4g). Das Rechtsschutzinteresse am Durchführen eines nachträglichen Baubewilliungsverfahrens fehlt, wenn ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen geltend gemacht werden (Erw. 6c).

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.06.2008 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.06.2008 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.06.2008

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt auch bei Laien voraus, dass sie vorerst beim Gemeinderat einen Antrag gestellt haben, was dieser beschliessen soll, und diesen Antrag begründet haben, es sei denn, ein solches Vorgehen käme einem Verfahrensleerlauf gleich (Erw. 4g). Das Rechtsschutzinteresse am Durchführen eines nachträglichen Baubewilliungsverfahrens fehlt, wenn ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen geltend gemacht werden (Erw. 6c).

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