Ortsbildschutz (§ 42 Abs. 2 BauG) Standorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c). Standorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c).
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.11.1994 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.11.1994 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.11.1994
Ortsbildschutz (§ 42 Abs. 2 BauG) Standorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c).
Standorte innerhalb Wohn- und Gewerbezone. Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht gegeben auf Grund der örtlichen Verhältnisse (E. 2). Beschränkung der Zahl von Reklamen aus Gründen des Ortsbildes hat in der Bauordnung der Gemeinde keine gesetzliche Grundlage(E. 2c).
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