Kleinstbauzonen sind gesetzeswidrig. Bei beschränkten Bauzonen, die keine Neubauten zulassen und der Erhaltung wertvoller Bausubstanz dienen, kann sich eine weniger strenge Betrachtungsweise aufdrängen. Aber auch hier wird das Bestehen einer Kleinsiedlung und damit eines Siedlungszusammenhanges vorausgesetzt. Sie muss von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sein.
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.01.1996 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.01.1996 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.01.1996
Kleinstbauzonen sind gesetzeswidrig. Bei beschränkten Bauzonen, die keine Neubauten zulassen und der Erhaltung wertvoller Bausubstanz dienen, kann sich eine weniger strenge Betrachtungsweise aufdrängen. Aber auch hier wird das Bestehen einer Kleinsiedlung und damit eines Siedlungszusammenhanges vorausgesetzt. Sie muss von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sein.
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