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Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten

Ag Baugesetzgebung · 2017-12-08 · Deutsch AG

Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäuden gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung Ausnützungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden (Erw. 2.2). Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss (Erw. 4).

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.12.2017 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.12.2017 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.12.2017

Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäuden gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung Ausnützungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden (Erw. 2.2). Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum Vollgeschoss (Erw. 4).

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