Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Rechtsmittelinstanz die Praxis der Gemeinde als rechtswidrig bezeichnet und die Gemeinde gewillt ist, ihre Praxis zu korrigieren, oder wenn gewichtige öffentliche Interesse dem Anspruch entgegenstehen (wie z.B. die Einhaltung der zulässigen Geschosszahl und Gebäudehöhe).
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.03.2010 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.03.2010 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.03.2010
Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Rechtsmittelinstanz die Praxis der Gemeinde als rechtswidrig bezeichnet und die Gemeinde gewillt ist, ihre Praxis zu korrigieren, oder wenn gewichtige öffentliche Interesse dem Anspruch entgegenstehen (wie z.B. die Einhaltung der zulässigen Geschosszahl und Gebäudehöhe).
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