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Fehlendes Novenverbot; Ausbau bestehender Dachgeschosse (§ 50 Abs. 2 BauG); Abstand zu Privatstrassen

Ag Baugesetzgebung · 2018-04-23 · Deutsch AG

Ein Novenverbot (Ausschluss neuer Beschwerdegründe) besteht im aargauischen Recht nicht und wäre bundesrechtlich unzulässig (Erw. 1). § 50 Abs. 2 BauG entbindet nicht von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer. Die Bestimmung findet daher keine Anwendung, soweit für den Ausbau eines bestehenden Dachgeschosses die vorhandenen Ausnützungsreserven ausreichen (Erw. 3). Besteht an einer Privatstrasse kein Gemeingebrauch, finden nicht die Strassenabstandsvorschriften, sondern die gegenüber privaten Parzellengrenzen einzuhaltenden Abstandsnormen Anwendung (Erw. 4)

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.04.2018 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.04.2018 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.04.2018

Ein Novenverbot (Ausschluss neuer Beschwerdegründe) besteht im aargauischen Recht nicht und wäre bundesrechtlich unzulässig (Erw. 1). § 50 Abs. 2 BauG entbindet nicht von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer. Die Bestimmung findet daher keine Anwendung, soweit für den Ausbau eines bestehenden Dachgeschosses die vorhandenen Ausnützungsreserven ausreichen (Erw. 3). Besteht an einer Privatstrasse kein Gemeingebrauch, finden nicht die Strassenabstandsvorschriften, sondern die gegenüber privaten Parzellengrenzen einzuhaltenden Abstandsnormen Anwendung (Erw. 4)

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