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Erleichterte Ausnahmebewilligung (§ 67a BauG)

Ag Baugesetzgebung · 2011-07-04 · Deutsch AG

Für eine Bagatellbaute kann im Unterabstand zur Strasse eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn sich die Baute im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand wieder entfernen lässt. – Die Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf Weiteres kein konkretisierbares öffentliches Interesse an der Einhaltung des Strassenabstands besteht.

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2011 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2011 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 04.07.2011

Für eine Bagatellbaute kann im Unterabstand zur Strasse eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn sich die Baute im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand wieder entfernen lässt. – Die Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn am fraglichen Ort zur Zeit und bis auf Weiteres kein konkretisierbares öffentliches Interesse an der Einhaltung des Strassenabstands besteht.

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