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Einwendung gegen die Enteignung (§ 152 Abs. 1 BauG)

Ag Baugesetzgebung · 2016-06-08 · Deutsch AG

– Nichteintreten auf eine Einwendung gegen die Enteignung, wenn sie bereits gegen das Projekt hätte vorgebracht werden können – Zuständigkeit des Departements, die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die vorzeitige Besitzeinweisung zu beantragen und den Kanton im Verfahren zu vertreten – Der Entscheid des Regierungsrats über die Einwendung gegen die Enteignung (§ 154 Abs. 1 BauG) ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auferlegt, und nicht vorab dem Enteigner. Parteikosten werden nicht ersetzt.

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– Nichteintreten auf eine Einwendung gegen die Enteignung, wenn sie bereits gegen das Projekt hätte vorgebracht werden können – Zuständigkeit des Departements, die Einleitung des Enteignungsverfahrens und die vorzeitige Besitzeinweisung zu beantragen und den Kanton im Verfahren zu vertreten – Der Entscheid des Regierungsrats über die Einwendung gegen die Enteignung (§ 154 Abs. 1 BauG) ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auferlegt, und nicht vorab dem Enteigner. Parteikosten werden nicht ersetzt.

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