Bei behördlich festgesetzten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der Preisüberwacher anzuhören. Die Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen zu begründen. Bei staatlichen Tarifen hat der Preisüberwacher nur ein Empfehlungsrecht. Die Verletzung der Anhörungspflicht hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Bestimmung keine Auswirkung.
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.03.2009 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.03.2009 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.03.2009
Bei behördlich festgesetzten Preisen ist vor einer Preiserhöhung der Preisüberwacher anzuhören. Die Behörde ist verpflichtet, die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid anzuführen und Abweichungen zu begründen. Bei staatlichen Tarifen hat der Preisüberwacher nur ein Empfehlungsrecht. Die Verletzung der Anhörungspflicht hat auf die Gültigkeit und den Inhalt der revidierten Bestimmung keine Auswirkung.
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