Frage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.03.1997 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.03.1997 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 24.03.1997
Frage der Zuteilung zur Bauzone: Die Ökonomiegebäude auf der Parzelle Nr. 127 dienten ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung und werden heute aufgrund einer Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zu Lagerzwecken gebraucht. Daraus folgt, dass ihnen bei der Beurteilung, ob eine weitgehende Überbauung besteht, keine erhebliche Bedeutung zuzumessen ist.
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