Der Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht selbständig anfechtbar ist (E. 2).
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.02.2020 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.02.2020 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.02.2020
Der Entscheid des Gemeinderats, dass ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und daher nicht selbständig anfechtbar ist (E. 2).
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