Will der Einwohnerrat (die Gemeindeversammlung) "wesentliche Änderungen" gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschliessen, bedarf es dazu einer zweiten Lesung. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift führt zur Zurückweisung zwecks Durchführung einer zweiten Lesung. Ein vorgängiges Auflage- und Einwendungsverfahren muss hingegen nicht nochmals durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 BauG; Erw. 4 und 6.1). - Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Klarstellung, was für die Zwischenzeit gilt (Erw. 6.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.04.2021 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.04.2021 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 07.04.2021
Will der Einwohnerrat (die Gemeindeversammlung) "wesentliche Änderungen" gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschliessen, bedarf es dazu einer zweiten Lesung. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift führt zur Zurückweisung zwecks Durchführung einer zweiten Lesung. Ein vorgängiges Auflage- und Einwendungsverfahren muss hingegen nicht nochmals durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 BauG; Erw. 4 und 6.1). - Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Klarstellung, was für die Zwischenzeit gilt (Erw. 6.2).
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